Provision bei Erwirkung des Kaufs durch Dritte
Die in einem Maklervertrag enthaltene Klausel "Kommt es zum Vertragsabschluss, schuldet der Interessent / Käufer / Mieter die o.g. Provision auch dann, wenn ein Dritter den Vertragsabschluss erwirkt", ist sprachlich wie inhaltlich teilbar ("Blue-Pencil-Test"). Das heißt, der erste Satzteil der Vereinbarung "Kommt es zum Vertragsabschluss, schuldet der Interessent / Käufer / Mieter die o.g. Provision" ist in jedem Fall Vertragsbestandteil geworden, auch wenn der zweite Halbsatz der Klausel in Bezug auf einen Vertragspartner unwirksam ist. Der Käufer muss dem Makler die Provision damit zahlen, hat das Landgericht (LG) Frankfurt/Main entschieden (Urteil v. 16.4.2021, Az. 2-07 O 214/2).
Maklervertrag: Klausel unwirksam?
Im Rechtsstreit auf Zahlung der Maklerprovision streiten sich die Parteien um die Wirksamkeit des Maklervertrages, da dieser eventuell aufgrund der vorgenannten Klausel unwirksam sein könnte. Nach erfolgreichem Abschluss des Kaufvertrages stellte der Makler seine Provision in Rechnung. Der beklagte Kunde war der Auffassung, dass der Maklervertrag unwirksam sei, da die Maklerklausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei.
Makler erhält Recht: Provision wird fällig
Das Landgericht gab dem Makler Recht, da es der Auffassung ist, dass die beanstandete Klausel im Hinblick auf den unwirksamen Teil ("… auch dann, wenn ein Dritter den Vertragsabschluss erwirkt") dennoch wirksam bleibt. Die Klausel im Maklervertrag ist teilbar, sodass ein unwirksamer Teil des Satzes nicht den wirksamen Teil der Klausel "infiziert". Die vom Kunden beanstandete Klausel sei sprachlich wie inhaltlich teilbar ("Blue-Pencil-Test").
Der Teil der Vereinbarung: "Kommt es zum Vertragsabschluss, schuldet der Interessent / Käufer / Mieter die o. g. Provision" ist ungeachtet des zweiten Teils der Vereinbarung wirksam. Der erste Teil der Regelung ist deshalb Vertragsbestandteil geworden und begründet den Anspruch des Maklers gegen den Kunden.
Aber auch wenn die streitgegenständliche Klausel im Ganzen unwirksam wäre, so hätte der Makler gleichwohl einen Anspruch auf Zahlung der Provision (§ 306 Abs. II BGB). Die Parteien haben sich konkludent dahingehend geeinigt, dass der die Tätigkeit des Maklers in Anspruch nehmende Kunde dafür im Falle des Kaufes des Objektes eine Provision in Höhe von 5,95 Prozent des Kaufpreises zahlen sollte. Da die Voraussetzungen des § 652 BGB erfüllt sind, ergibt sich der Provisionsanspruch deshalb auch ohne die strittige Formulierung.
Praxishinweis zur Kausalität der Maklerleistung
Die Provision ist im zweiten Halbsatz ("… auch dann, wenn ein Dritter den Vertragsabschluss erwirkt") nach der herrschenden Rechtsprechung unwirksam, da nach dem Gesetz ein Makler nur dann die Provision verdient, wenn er oder sie selbst (mit)ursächlich für den erfolgreichen Vertragsabschluss ist. Ansonsten würde es an der für den Provisionsanspruch unbedingt erforderlichen Kausalität der Maklerleistung fehlen.
Der Beitrag erschien im Fachmagazin "Immobilienwirtschaft", Ausgabe 06/2022.
Das könnte Sie auch interessieren:
Vorsicht Falle: Widerrufsbelehrung im Maklervertrag
Kein Kaufvertrag, keine Reservierungsgebühr für den Makler
Maklervertrag: Muster-Widerrufsformular zwingend in Papierform
-
Verbesserte Sonder-AfA für Neubau von Mietwohnungen
3.6926
-
Hydraulischer Abgleich ist Pflicht: Neue Fristen für Vermieter
3.133
-
EZB macht Zinspause – für Baukredite ändert sich nichts
2.869
-
Wie viel Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus ist erlaubt?
2.658
-
Die degressive AfA für den Wohnungsbau kommt
2.498
-
CO2-Abgabe soll stärker steigen: Was auf Vermieter zukommt
2.2367
-
Was darf in die Garage und was nicht? Wo Bußgelder drohen
1.549
-
Baukindergeld 2024: KfW verdoppelt Zinsbindung auf 20 Jahre
1.492
-
Energetische Sanierung: Steuerliche Förderung angepasst
1.480
-
Heizen mit Holz: Was wird gefördert, wann ist der Ofen aus?
1.0512
-
Ab 2050 dürfen keine neuen Flächen mehr verbraucht werden
09.09.2024
-
Fernwärme: Eine Branche arbeitet am Ruf
09.09.2024
-
"Es ist überall besser als in Frankfurt"
06.09.2024
-
Lebenslanges Lernen: Sind Sie Spezialist oder Generalist?
06.09.2024
-
Mehrfamilienhaus: Wie viel Videoüberwachung geht?
05.09.2024
-
BauGB-Novelle: Alle Neuerungen nach Kabinettsbeschluss
04.09.20241
-
Hydraulischer Abgleich ist Pflicht: Neue Fristen für Vermieter
04.09.2024
-
Jung kauft Alt: Für wen sich die neue Familien-Förderung lohnt
03.09.2024
-
Förderprogramm für innovatives Bauen sucht Pilotprojekte
02.09.2024
-
Unternehmerrunde Frankfurt: Die Groß-Baustelle
02.09.2024