Leitsatz (amtlich)

Eine in das Handelsregister eingetragene Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-KG, die nur Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, kann kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bilden.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine zum 1.2.1994 gegründete und als KG in das Handelsregister eingetragene Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Laut Gesellschaftsvertrag hat sie ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.2. bis 31.1. Die Gesellschaft erzielte Einkünfte gemäß § 18 EStG und ermittelte steuerlich ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres ab. Klage[1] und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Nach § 2 Abs. 7 EStG ist die ESt eine Jahressteuer, deren Grundlagen, namentlich die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG, jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln sind. Eine Ausnahme hiervon sieht § 4a EStG für Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende vor, die ihren steuerlichen Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr ermitteln, das nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss. Nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG ist Wirtschaftsjahr bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit fallen danach nicht unter den Anwendungsbereich des § 4a EStG. Ihr Gewinn ist stets nach dem Kalenderjahr zu ermitteln, sofern nicht, wie im Streitfall bei Gründung, sonst in den Fällen des Erwerbs, der Aufgabe oder Veräußerung einer Praxis ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden ist. Dies gilt auch für Personengesellschaften. Denn die Tätigkeit einer Personengesellschaft ist der Einkunftsart zuzuordnen, die die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit verwirklichen[2]. § 4a EStG ist daher nicht auf freiberuflich tätige Personengesellschaften anzuwenden.

Gewerbetreibender oder Land- und Forstwirt i.S. des § 4a Abs. 1 EStG ist, wer einen Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG unterhält. Die Eintragung in das Handelsregister ist für diese Frage unbeachtlich. Die unterschiedliche Behandlung Gewerbetreibender und Freiberufler ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn für die in § 4a Abs. 1 EStG vorgesehenen vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahre gibt es sachliche Gründe, wie etwa die inventurfreundliche Wahl des Bilanzstichtags, für die der Gesetzgeber bei freiberuflich Tätigen kein Bedürfnis gesehen hat. Insofern wird die Klägerin nicht anders behandelt als ein einzelner Freiberufler. Wie dieser nimmt sie auch das Recht in Anspruch, ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 18.5.2000 - IV R 26/99

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