Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteue rungsgrundlagen

 

Leitsatz (redaktionell)

Kein abweichendes Wirtschaftsjahr für im Handelsregister eingetragene KG mit Einkünften aus selbständiger Arbeit.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2000; Aktenzeichen IV R 26/99)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin (Kl'in) ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bilden kann.

Die Kl'in ist eine zum 01.02.1994 gegründete und im Handelsregister eingetragene Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG). Nach § 3 des Gesellschaftsvertrages vom 28.06.1994 hat sie ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr vom 1. Februar bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres. Die Gesellschaft erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) und ermittelt ihren Gewinn – jedenfalls steuerlich – nach § 4 Abs. 3 EStG durch Überschußrechnung.

Die Kl'in gab zunächst für das Streitjahr 1994 keine Gewinnfeststellungserklärung ab, da sie der Auffassung war und noch ist, sie habe für diesen Veranlagungszeitraum noch keine solche abzugeben, weil sie ein abweichendes Wirtschaftsjahr habe, ihr erstes Geschäftsjahr ende erst am 31.01.1995 und ihr Gewinn deshalb erst 1995 zu erfassen sei. Schließlich gab sie auf Drängen des Finanzamts (FA) eine nicht unterschriebene Feststellungserklärung für 1994 ab, in der sie einen nach § 4 Abs. 3 EStG durch Überschußrechnung für ein Rumpfwirtschaftsjahr 01.02.1994 bis 31.12.1994 ermittelten Gewinn erklärte.

Das FA stellte den Gewinn entsprechend der abgegebenen Gewinnfeststellungserklärung fest, wobei es erläuternd darauf hinwies, diese Feststellung erfolge unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung (AO), weil die Kl'in ihre Feststellungserklärung nicht unterschrieben habe.

Die Kl'in legte gegen den Feststellungsbescheid Einspruch ein mit der Begründung, sie habe ein abweichendes Wirtschaftsjahr. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das FA begründete seine Entscheidung damit, nach § 4 a EStG könnten unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen nur Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte mit Gewinneinkünften im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, nicht aber Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften,die als solche aus selbständiger Arbeit gem. § 18 EStG zu qualifizieren seien. Da die Kl'in – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG erziele, sei ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr nicht möglich. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Einspruchsbescheids vom 23.10.1997 (Bl. 83 – 91 Feststellungsakte) Bezug genommen.

Mit der hiergegen eingereichten Klage begehrt die Kl'in Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheides, da ihr Gewinn aufgrund ihres abweichenden Wirtschaftsjahres erstmalig im Folgejahr steuerlich zu erfassen sei. Die vom FA vorgenommene Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb und solchen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit sei nicht vom Wortlaut des § 4 a EStG gedeckt und widerspreche auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift.

Gewerbetreibende im Sinne des § 4 a EStG seien, da der Begriff im Steuerrecht nicht definiert sei, alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften, die nicht Land- und Forstwirte seien. Eine andere Begriffsbestimmung des Gewerbetreibenden finde im Steuerrecht jedenfalls keine Grundlage.

Auch außerhalb des Steuerrechts gebe es keine Legaldefinition des Gewerbetreibenden. Parallelbegriff sei aber der des Kaufmanns im Handelsrecht. Da die KG zwar kein Grundhandelsgewerbe im Sinne von § 1 Handelsgesetzbuch (HGB) betreibe, aber im Handelsregister habe eingetragen werden müssen, sei sie Vollkaufmann im handelsrechtlichen Sinne und betreibe daher ein Handelsgewerbe, mithin ein Gewerbe. Entscheidend sei insoweit nicht die Art der Einkünfte, sondern die Art der Tätigkeit der Gesellschaft, aufgrund derer die Eintragung ins Handelsregister erforderlich gewesen sei. Bei der vom FA vorgenommenen Unterscheidung zwischen Freiberufler und Gewerbetreibendem, der nach Auffassung des FA Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen müsse, werde die Bedeutung der Eintragung in das Handelsregister verkannt.

Es möge zwar naheliegen, die Begriffe des Gewerbebetriebs und des Gewerbetreibenden miteinander zu „verquicken”. Der allgemeine Sprachgebrauch dürfe aber nicht fehlende Legaldefinitionen ersetzen.Der Formulierung in der Überschrift zu § 5 EStG (Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden) sei zu entnehmen, dass ein Vollkaufmann immer auch ein Gewerbetreibender im Sinne des Einkommensteuergesetzes sei.

Die Kl'in sei auch zu Recht ins Handelsregister eingetragen, da sie zwar kein Grundhandelsgewerbe betreibe, aber Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit einen in kaufmännischer Weise eingerichte...

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