Nachlassverwaltung

Wie dargelegt, kann der Testamentsvollstrecker entweder nur mit der Abwicklung oder mit der länger währenden Verwaltung des Nachlasses beauftragt werden. In jedem Fall verwaltet er den Nachlass treuhänderisch nach den Vorgaben des Erblassers (§§ 2203, 2205 BGB); insbesondere für die Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen des Erblassers hat er Sorge zu tragen. Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, den Nachlass vollumfänglich in Besitz zu nehmen, über die Nachlassgegenstände zu verfügen und alle Maßnahmen zur Feststellung, Sicherung, Erhaltung und Nutzbarmachung des Nachlasses zu treffen.

Ordnung muss sein

Der Testamentsvollstrecker ist im Übrigen zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet (§ 2216 BGB). Inhalt und Umfang dieser Pflicht richten sich primär nach den Anordnungen, die der Erblasser in seinem Testament getroffen, und nach den Aufgaben, die der Erblasser dem Testamentsvollstrecker übertragen hat. An die Ordnungsmäßigkeit werden strenge Anforderungen gestellt. Der Testamentsvollstrecker ist zu besonderer Sorgfalt angehalten.[1] Er entscheidet aber nach seinem Ermessen selbstständig, u. U. gegen den Willen der Erben.

Im Rahmen der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung kann der Testamentsvollstrecker gehalten sein, an die Erben (Miet-)Erträge herauszugeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erben die Erträge für einen angemessenen Unterhalt und die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten benötigen.[2]

Optimierung des Nachlasses

Als Maßstab für die Pflichten des Testamentsvollstreckers hat der BGH den Grundsatz des "dynamischen Geschäftsführers" entwickelt.[3] Danach darf sich der Testamentsvollstrecker nicht nur mit einem lediglich mäßigen Erfolg seiner Tätigkeit zufriedengeben. Vielmehr ist er verpflichtet, erkennbare oder bereits erkannte Möglichkeiten zu einem besseren Erfolg wahrzunehmen. Er muss aktiv werden und mögliche Chancen zur Wertsteigerung oder Optimierung des Nachlasses zunächst überhaupt erkennen und dann auch ergreifen. Dies kann z. B. bedeuten, dass er mögliche Mieterhöhungen umsetzen muss.[4]

Klagebefugnis

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden (§ 2212 BGB). Dessen Verwaltungsbefugnis unterliegt – vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch den Erblasser – auch ein in den Nachlass fallender Pflichtteilsanspruch.[5]

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