Zusammenfassung

 
Überblick

Erben werden durch die gesetzliche Erbfolge oder durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) berufen. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft wollen gut überlegt sein. Die Erteilung eines Erbscheins spielt im Grundbuchverkehr eine große Rolle, ist jedoch nicht immer nötig. Die postmortale Vollmacht gewinnt auch insoweit an Bedeutung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Erbfolge ist in den §§ 1922 ff. BGB geregelt.

1 Bestimmung des Erben

1.1 Wie wird man Erbe?

Regelung durch den Erblasser?

Beim Tod eines Menschen geht dessen Vermögen als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über.[1] Dieser Vermögensübergang kraft Gesetzes vollzieht sich automatisch: entweder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags[2] oder aber – falls eine derartige Regelung durch den Erblasser fehlt – im Wege der gesetzlichen Erbfolge.[3] Der Lebenspartner erbt wie ein Ehegatte.[4]

Wichtig!

Von besonderer Bedeutung ist eine letztwillige Verfügung bei nichtehelichen Partnern, weil das Erbrecht sie wie "Fremde" behandelt. Als Gestaltungsmittel stehen hier nur das Einzeltestament der jeweiligen Partner und der notarielle Erbvertrag zur Verfügung.[5]

Alle Erben als Rechtsnachfolger

In den meisten Fällen werden mehrere Personen nebeneinander Erben; sie sind Miterben und bilden eine Erbengemeinschaft. Der oder die Erben treten in ihrer Gesamtheit an die Stelle des Erblassers, übernehmen also alle seine Rechte und Pflichten (Gesamtrechtsnachfolge). Ererbt werden auch die Schulden des Erblassers. Gehört zum Nachlass ein Grundstück, werden die Miterben insgesamt mit dem Erbfall Grundstückseigentümer.[6]

[5] Näher Roth, NJW-Spezial 2023, 423.
[6]

Dazu "Grundbesitz in Erbengemeinschaft: Verwaltung des Nachlasses".

1.2 Testament

Form beachten!

Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament (nur durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner) errichtet werden. Es kann notariell, aber auch eigenhändig verfasst werden. Dann muss der gesamte Text des Testaments vom Testierenden eigenhändig niedergeschrieben, mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschrieben sein.[1]

Widerruf

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.[2]

Verwahrung

Ein eigenhändiges Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.[3] Es kann insoweit bei jedem Nachlassgericht hinterlegt werden.[4] Inzwischen werden die "erbfolgerelevanten" Urkunden bei dem Zentralen Testamentsregister registriert.[5]

[1] § 2247 BGB,

s. "Grundbesitz und Nachlass: Gestaltung des Testaments" Abschn. 1.1.1.

[5] S. Abschn. 1.6.

1.3 Erbvertrag

1.3.1 Bindender Vertrag

Alternative zum Testament

Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden.[1] Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen.

 
Hinweis

Erbnachweis beim Grundbuchamt

Ein notarieller Erbvertrag hat im Erbfall auch praktische Vorzüge: Ist darin nämlich die Erbfolge klar geregelt, ist das Grundbuchamt nicht befugt, einen Erbschein zur Grundbuchberichtigung zu fordern.[2]

Bindung

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Für eine ergänzende Auslegung des Erbvertrags ist nur Raum, wenn der Vertrag andeutet, in welcher Weise er angepasst worden wäre.[3] Es kann aber auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist.[4]

Wer durch Erbvertrag gebunden ist, kann dies nicht durch eine Zuwendung unter Lebenden korrigieren: Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen.[5]

1.3.2 Wirksamkeit

Für die rechtliche Einordnung als Erbvertrag reicht es aus, dass zumindest ein Vertragsteil mit erbrechtlicher Bindungswirkung einen oder mehrere Erben einsetzt oder Vermächtnisse oder Auflagen anordnet. Daher ist der Erbvertrag auch bei einseitiger Begünstigung wirksam; er kann dann nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten angefochten werden.[1]

1.3.3 Anfechtung

Anfechtung durch Erblasser

Jahr...

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