Streit unter Miterben
Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen und einen Antrag auf Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stellen (§§ 753 BGB, 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG).[1] Das Versteigerungsverfahren richtet sich nach §§ 180 ff. ZVG.[2] Eine Teilungsversteigerung eines Grundstücks zur Erbauseinandersetzung ist unzulässig, wenn sie der Teilungsanordnung des Erblassers widerspricht. Hiergegen kann eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erhoben werden.[3]
Keine Teilauseinandersetzung
Im Übrigen darf die Teilungsversteigerung – insbesondere bei Vorhandensein mehrerer Nachlassimmobilien – nur mit dem Ziel einer Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft betrieben werden.[4]
Vermietung
Auch nach Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens kann der Miterbe verpflichtet sein, der Vermietung einer zum Nachlass gehörenden Wohnung zuzustimmen.[5]
Folgen der Versteigerung
Besondere Probleme entstehen, wenn ein Miterbe das Nachlassgrundstück im Wege der Teilungsversteigerung erworben hat und dann von einem weiteren Miterben nach Übertragung der Grundschuld durch den Sicherungsgeber auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dinglicher Zinsen in Anspruch genommen wird.[6]
Ausführlich dazu "Teilungsversteigerung"Gruppe 18 S. 295.
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