Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigerklärung einer Teilungsversteigerung von Grundstücken bei widersprechender Teilungsanordnung der Erblasserin

 

Normenkette

BGB § 2042 Abs. 1, § 2085; BGB a.F. § 2306; ZPO §§ 767, 771; ZVG § 180

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 03.05.2016; Aktenzeichen 12 O 5175/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG München II vom 3.5.2016, Az. 12 O 5175/15, im Kostenausspruch aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Teilungsversteigerung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken - 356/1000 Miteigentumsanteil am Grundstück B. Fl. Nr. 832/7, Gebäude- und Freifläche, B.-str. 2 1/2, N.-gasse 35a und B., Fl. Nr. 838/3, Gebäude- und Freifläche, An der B.-straße vorgetragen im Grundbuch des AG Wolfratshausen für B., SE-Nr. 1, Räume im Altbau, Blatt 5523 - 68/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück B., Fl. Nr. 832/7, Gebäude- und Freifläche, B.-str. 2 1/2, N.-gasse 35a und B., Fl. Nr. 838/3, Gebäude- und Freifläche, An der B.-straße vorgetragen im Grundbuch des AG Wolfratshausen für Ba., SE-Nr. 2, Blatt 5524 zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft auf Antrag des Beklagten Michael M. wird für unzulässig erklärt.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die von dem Beklagten, seinem Bruder, betriebene Zwangsversteigerung von Miteigentumsanteilen an dem vom Kläger bewohnten Haus in B.

Die Parteien sind neben ihren Geschwistern Elisabeth S. und Johann M. Abkömmlinge der am 1.8.2005 verstorbenen Elisabeth M.(nachfolgend: Erblasserin). Die Erblasserin hatte am 23.3.1989 ein privatschriftliches Testament errichtet, das eine Erbeinsetzung aller vier Abkömmlinge sowie eine Teilungsanordnung bezüglich der drei zum Nachlass gehörenden Grundstücke in B. und L. enthält. Der Streit der Erben um die Auseinandersetzung des Nachlasses war bereits Gegenstand eines Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht München (Az. 23 U 3098/06). Dort hatten der hiesige Beklagte und sein Bruder Johann die Übertragung des ihnen mit der Teilungsanordnung zugedachten Grundstücks in L., der hiesige Kläger im Wege der Widerklage die Übertragung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken in B. verlangt. Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 27.8.2009, Az. 23 U 3098/06, die Klage abgewiesen und festgestellt, dass eine Teilungsanordnung der Erblasserin vorliege, die auch für die quotale Erbeinsetzung heranzuziehen sei (S. 10, Ziffer. 1a) des Urteils). Entsprechend wurde den Geschwistern unter dem 28.4.2015 ein Erbschein erteilt, der die Erbquoten der Brüder mit 36,5 %, 31,9 % und 26,7 % feststellte, die der Schwester mit 4,9 % (B 1).

Der Kläger hat vor dem LG die Auffassung vertreten, dass der Kläger aufgrund der Teilungsanordnung, die ihm das Anwesen B, zuweist, berechtigt sei, der Zwangsversteigerung zu widersprechen. Die Teilungsanordnung mache die Teilungsversteigerung des Beklagten unzulässig, was das Gericht auszusprechen habe.

Der Beklagte hat ein die Veräußerung hinderndes Recht des Klägers im Sinne von § 771 ZPO bestritten und gemeint, dass jeder Miterbe das Recht habe, die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zu betreiben. Dies aber geschehe bei Immobiliarvermögen im Wege der - hier deshalb zulässig betriebenen - Teilungsversteigerung gemäß § 2042 Abs. 1 BGB i.V.m. § 180 ZVG.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.

Das LG hat mit Endurteil vom 3.5.2016 die Klage als unzulässig abgewiesen, da weder die Voraussetzungen des § 771 ZPO noch des § 767 ZPO vorlägen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung erstrebt der Kläger die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und wie in erster Instanz die Unzulässigerklärung der von dem Beklagten betriebenen Teilungsversteigerung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken - 356/1000 Miteigentumsanteil am Grundstück B., Fl. Nr. 832/7, Gebäude- und Freifläche, B.-str. 2 1/2, N.-gasse 35a und B., Fl. Nr. 838/3, Gebäude- und Freifläche, An der B.-straße vorgetragen im Grundbuch des AG Wolfratshausen für B., SE-Nr. 1, Räume im Altbau, Blatt 5523 - 68/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück B., Fl. Nr. 832/7, Gebäude- und Freifläche, B.-str. 2 1/2, N.-gasse 35a und B., Fl. Nr. 838/3, Gebäude- und Freifläche, An der B.-straße vorgetragen im Grundbuch des AG Wolfratshausen für B., SE-Nr. 2, Blatt 5524.

Der Kläger macht geltend, dass das LG rechtsfehlerhaft die Zulässigkeit der Klage verneint habe und wiederholt seine bereits in erster Instanz vertretene Auffassung, dass die Teilungsanordnung der Erblasserin die von dem Beklagten betriebene Teilungsversteigerung ...

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