Antrag
Antrag
Ein Erbschein wird ausschließlich auf Antrag erteilt (§ 2353 BGB.[1] Die erforderlichen Angaben ergeben sich aus § 352 FamFG.[2]
Ist der Antragsteller gesundheitlich außerstande, die für das Erbscheinsverfahren notwendige eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann dies ein Vorsorgebevollmächtigter für ihn übernehmen.[3]
Im Einzelfall kann die Vorlage einer Abstammungsurkunde erforderlich sein.[4]
Form
Grundsätzlich können und sollten Erbscheinsanträge elektronisch eingereicht werden (§ 14b FamFG). Verstöße hiergegen machen den Antrag jedoch nicht formunwirksam.[5]
Zuständigkeit
Dieser Antrag ist an das sachlich zuständige Amtsgericht – Nachlassgericht – zu richten. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (§ 343 FamFG).
Über Erbscheinanträge wird durch einen Feststellungsbeschluss entschieden (§ 352e Abs. 1 FamFG).
Für den gemeinschaftlichen Erbschein sieht § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG nunmehr vor, dass die Angabe der Erbteile im Erbschein entfallen kann, wenn alle Antragsteller hierauf verzichten.[6]
Beschwerderecht
Gegen die Ablehnung der Erbscheinserteilung können neben dem Antragsteller auch weitere Antragsberechtigte (z. B. Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter) beschwerdebefugt sein, nicht jedoch ein Vermächtnisnehmer.[7]
Überprüfung des Erbscheins
Einer neueren Entscheidung des OLG Celle zufolge setzen Nachlassgerichte in zunehmendem Maße grob fehlerhafte Erbscheine auf der Grundlage privatschriftlicher Testamente in die Welt. Eine inhaltliche Überprüfung ist daher stets angezeigt, um rechtzeitig Rechtsmittel einlegen zu können und Komplikationen im Rechtsverkehr zu vermeiden.[8]
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