Zusammenfassung

 
Überblick

Das Insolvenzrecht sieht einige Sonderverfahren vor: Zur Abwicklung der Insolvenz einer natürlichen Person ist das Verbraucherinsolvenzverfahren als vereinfachtes Insolvenzverfahren geschaffen worden. Diese "Privatinsolvenz" bietet dem redlichen Schuldner die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach Ablauf einer Wohlverhaltensphase. Von den besonderen Insolvenzverfahren ist des Weiteren die Nachlassinsolvenz von Bedeutung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Verfahren ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.

1 Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung

1.1 Verbraucherinsolvenz

1.1.1 Vereinfachtes Verfahren

Auch für Selbstständige möglich

Für Privatpersonen und Kleingewerbetreibende sieht das Gesetz ein vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren vor (§§ 304 ff. InsO). Dies gilt ferner für Schuldner, die eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind (bei weniger als 20 Gläubigern[1]) und gegen den Schuldner keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 InsO). Entscheidend ist, ob der Schuldner in der Vergangenheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, aus der noch Forderungen resultieren.

Ziel dieser Regelungen ist es vor allem, in Verbindung mit der sog. Restschuldbefreiung dem redlichen Schuldner zu ermöglichen, nach Durchführung des Verfahrens von seinen gesamten Schulden befreit zu werden.

[1] Es genügt auch ein Gläubiger, LG Koblenz, Beschluss v. 27.11.2003, 2 T 856/03, Rpfleger 2004 S. 312 = NZI 2004 S. 157.

1.1.2 Stundung der Verfahrenskosten

"Prozess­kostenhilfe"

Auch völlig mittellosen natürlichen Personen soll es ermöglicht werden, Schuldbefreiung zu erlangen. Das dazu notwendigerweise vorgeschaltete Insolvenzverfahren soll auch ohne Kostendeckung eröffnet werden können, indem die Kosten vorläufig gestundet werden (§§ 4a ff. InsO).[1] Wie bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner im Falle der Stundung ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.

[1] Pape, NJW 2011 S. 3405 mit aktueller Rechtsprechung.

1.1.3 Antrag

Meist Eigenantrag

Der Antrag kann zwar auch von einem Gläubiger gestellt werden (§ 306 Abs. 3 InsO). In der Regel wird jedoch der Schuldner selbst den Antrag auf Eröffnung dieses vereinfachten Verfahrens stellen.[1] Ein solcher Eigenantrag des Schuldners ist in jedem Fall erforderlich, um die Restschuldbefreiung beantragen zu können.[2]

Hinweispflicht des Gerichts

Deshalb muss das Insolvenzgericht nach Eingang eines Gläubigerantrags den Schuldner darauf hinweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss. Hat nämlich ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag mehr stellen.[3] Reagiert der Schuldner auf den Hinweis bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht, kann er erst nach Ablauf einer 3-jährigen Sperrfrist nach Insolvenzeröffnung einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen[4]:

Vordruckpflicht

Für die nach § 305 Abs. 1 InsO zu stellenden Anträge und für die vorzulegenden Bescheinigungen dürfen seit dem 1.3.2002 nur noch die eingeführten amtlichen Vordrucke[5] verwendet werden. Anderenfalls ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Der Eigenaantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 305 InsO sieht danach wie folgt aus:

1.1.4 Voraussetzungen

Einigungs­versuch

Der Schuldner muss zunächst eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans versucht haben und dies durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen. Diese Bescheinigung ist von einer "geeigneten Person oder Stelle" auszustellen. In erster Linie zählen hierzu Rechtsanwälte, Notare und spezielle Schuldnerberatungsstellen, die der Schuldner mit seinen Unterlagen aufsuchen kann, und die dann mit den einzelnen Gläubigern zwecks gütlicher Regelung Kontakt aufnehmen.

Gelingt die Einigung nicht, folgt auf Antrag das gerichtliche Verfahren.[1]

Gerichtliche Einigung

Das Gericht hat dann erneut eine Einigung anzustreben auf der Grundlage des vom Schuldner mit der Antragstellung vorzulegenden Schuldenbereinigungsplans. Hierfür stellt das Gericht den vom Schuldner benannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die vom Schuldner ebenfalls einzureichende Vermögensübersicht zur Stellungnahme zu (§ 307 InsO). Stimmen alle Gläubiger zu (Schweigen gilt als Zustimmung!), so ist der Schuldenbereinigungsplan angenommen; er hat dann die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 308 InsO).

Risiko für Gläubiger

Diese Wirkungen bergen für die Gläubiger zahlreiche Risiken. So erlöschen Forderungen ganz oder teilweise, wenn der Gläubiger trotz Übermittlung des Schuldenbereinigungsplans nicht die Angaben über seine Forderung berichtigt (§ 308 ...

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