Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Restschuldbefreiung. Fristbeginn § 287 Abs,1 InsO. Zugang Hinweis § 20 Abs. 2 InsO

 

Leitsatz (amtlich)

a) Ein Antrag auf Restschuldbefreiung setzt im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Regelinsolvenzverfahren einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus.

b) Der Lauf der Frist nach § 287 Abs. 1 S. 2 InsO beginnt nicht, bevor der Schuldner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.

c) Der Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO löst die Rechtsfolgen des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO nur aus, wenn er dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist; eine bestimmte Form ist hierfür nicht erforderlich.

 

Normenkette

InsO § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Beschluss vom 14.07.2003; Aktenzeichen 5 T 275/02)

AG Tübingen (Beschluss vom 05.09.2002)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Tübingen v. 14.7.2003 und der Beschluss des AG Tübingen v. 5.9.2002 aufgehoben. Die Sache wird an das AG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Am 21.11.2001 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Am 26.2.2002 stellte dieser Antrag auf Restschuldbefreiung. Am 26.4.und 17.5.2002 sandte das AG an die Anschrift des Schuldners zwei Hinweisschreiben, dass eine Restschuldbefreiung nur i.V.m. einem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich sei. Durch Beschluss v. 16.7.2002 eröffnete das AG das Insolvenzverfahren. Mit Beschluss v. 5.9.2002 verwarf es den Antrag des Beschwerdeführers auf Restschuldbefreiung mit der Begründung, dass auch bei der Regelinsolvenz von natürlichen Personen ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Restschuldbefreiungsantrag sei.

Am 19.9.2002 hat der Beschwerdeführer Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und gegen den Beschluss v. 5.9.2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 7, 289 Abs. 2 S. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen vor. An die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts ist der Senat allerdings nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO, der eine solche Bindung bestimmt, auf Rechtsbeschwerden, die kraft Gesetzes statthaft sind, nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20.2.2003 - V ZB 59/02, MDR 2003, 645 = BGHReport 2003, 632 = NJW-RR 2003, 784 [785]; v. 25.9.2003 - IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606; v. 7.4.2004 - XII ZB 51/02). Die Rechtsbeschwerdebegründung hat sich mit der nach dem Beschwerdegericht für die Zulassung der Rechtsbeschwerde erheblichen Frage eingehend auseinander gesetzt und hält sie für entscheidungserheblich. Sie hat sich damit die Begründung des Zulassungsausspruchs zu Eigen gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 18.9.2003 - V ZB 9/03, BGHReport 2004, 55 = MDR 2004, 119 = NJW 2003, 3765).

III.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass ein Restschuldbefreiungsantrag nach der Neufassung des § 287 Abs. 1 InsO durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze v. 26.10.2001 (BGBl. I, 2710) - fortan InsOÄndG - einen eigenen Insolvenzantrag des Schuldners voraussetzt (BGH, Beschl. v. 25.9.2003 - IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606 [607]). § 287 Abs. 1 InsO ist i.d.F. des InsOÄndG anwendbar, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners am 16.7.2002 eröffnet worden ist, Art. 103a EGInsO.

a) Schon der Wortlaut des § 287 Abs. 1 InsO legt das Verständnis nahe, dass der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung einen eigenen Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetzt. Denn der Antrag auf Restschuldbefreiung soll mit seinem (eigenen) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Wird der Antrag auf Restschuldbefreiung nicht bereits mit dem eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden, ist er gemäß S. 2 innerhalb zwei Wochen nachzuholen. Danach liegt dem § 287 Abs. 1 InsO die Konzeption zweier miteinander zu verbindender Anträge des Schuldners zu Grunde. Da der Gläubiger keinen Antrag auf Restschuldbefreiung des Schuldners stellen kann, kann es sich bei dem von § 287 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Insolvenzantrag nur um denjenigen des Schuldners handeln.

b) Die Entstehungsgeschichte des § 287 Abs. 1 InsO n.F. zeigt, dass die Norm einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetzt.

aa) Bis zur Änderung durch das InsOÄndG war im Regelinsolvenzverfahren ein isolierterer Restschuldbefreiungsantrag für zulässig gehalten worden. Beim Verbraucherinsolvenzverfahren war die Frage umstritten (zum Diskussionsstand vgl. OLG Köln v. 24.5.2000 - 2 W 76/00, OLGReport Köln 2000, 283 = MDR 2000, 1097 = ZIP 2000, 1628; Ahrens, Frankfurter Kommentar, InsO, 3. Aufl. 2002, § 287 Rz. 6a; Fuchs, NZI 2002, 298 [299]; Schmahl, ZInsO 2002, 212 [213]). Stellte der Schuldner keinen eigenen Insolvenzantrag, war fraglich, ob er, wenn er Verbraucher i.S.d. § 304 InsO war, auf Grund eines Gläubigerantrags ohne Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens Restschuldbefreiung erlangen konnte. Dies wurde vom Gesetzgeber für nicht gerechtfertigt angesehen, weil eine solche Handhabung zu einer erheblichen Entwertung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens geführt hätte, wenn der Schuldner durch den Insolvenzantrag eines ihm wohlgesonnenen Gläubigers den außergerichtlichen und den gerichtlichen Einigungsversuch hätte umgehen können. Das Schuldenbereinigungsplanverfahren soll die gütliche Bereinigung der Insolvenzsituation fördern und der Entlastung der Insolvenzgerichte dienen. Denn in diesen Verfahren werden oft erstmals die Verschuldensgeschichte des Schuldners aufgearbeitet, seine Unterlagen geordnet und ein Status seiner Vermögenssituation erstellt. Deshalb sollte es nicht in das Belieben des Schuldners gestellt werden, ob dieser Verfahrensabschnitt durchgeführt wird. Die Fassung des § 287 Abs. 1 InsO wurde deshalb novelliert mit dem erklärten Ziel, künftig eine Restschuldbefreiung ausschließlich auf Grund eines eigenen Insolvenzantrags des Schuldners zuzulassen (Amtliche Begründung zum Entwurf der Neufassung des § 287 Abs. 1 InsO durch das InsOÄndG, BT-Drucks. 14/5860 zu § 287 Abs. 1 InsO und zu § 20 Abs. 2 InsO).

Dieses Regelungsziel der Reform des § 287 Abs. 1 InsO würde verfehlt, wenn nach der Neufassung auf einen eigenen Insolvenzantrag des Schuldners verzichtet würde (vgl. etwa Stephan in MünchKomm/InsO, § 287 Rz. 13; Schmahl in MünchKomm/InsO, § 20 Rz. 89; Ahrens, Frankfurter Kommentar, InsO, 3. Aufl. 2002, § 287 Rz. 6a; Schmerbach, Frankfurter Kommentar, InsO, 3. Aufl. 2002, § 20 Rz. 15; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 20 Rz. 10; Schmahl, ZInsO 2002, 212 [214 f.]; Vallender, NZI 2001, 561 [566]; Hess, InsOÄndG § 20 Rz. 2, § 287 Rz. 7; Goetsch, Berliner Kommentar, InsO, § 287 Rz. 3; LG Bonn ZInsO 2003, 189).

bb) Die Gegenmeinung (vgl. Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 287 Rz. 3a; Landfermann, HK-InsO, 3. Aufl., § 287 Rz. 2c; Pape, ZVI 2002, 235 [231]; NZI 2002, 186 [187]; Heyer, ZInsO 2002, 59; Fuchs, NZI 2002, 299; AG Hamburg, ZVI 2002, 475 [476]; AG Köln ZVI 2002, 414 [415]) stellt darauf ab, dass sich die Argumentation der amtlichen Begründung zur Änderung des § 287 Abs. 1 InsO nur auf das im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens durchzuführende außergerichtliche und gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren beziehe. Deshalb könne im Regelinsolvenzverfahren, in dem dieses Schuldenbereinigungsplanverfahren nicht durchzuführen sei, ein Eigeninsolvenzantrag des Schuldners nicht verlangt werden. Außerdem handele es sich bei § 287 Abs. 1 S. 1 InsO lediglich um eine Sollvorschrift, eine Verbindung des Eigeninsolvenzantrags mit dem Restschuldbefreiungsantrag sei deshalb nicht zwingend erforderlich.

Diese Argumente greifen im Ergebnis nicht durch. Zutreffend ist zwar, dass das für die Reform maßgebliche Schuldenbereinigungsplanverfahren im Regelinsolvenzverfahren nicht stattfindet. Eine unterschiedliche Handhabung von Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren ist insoweit nicht gerechtfertigt. Die Regelungen in § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 InsO finden nach ihrer systematischen Stellung im Gesetz auf Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren gleichermaßen Anwendung. Hätte die Regelung nur für das Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung finden sollen, hätte es nahe gelegen, die Vorschrift in den Neunten Teil der InsO einzustellen. Auch aus der Begründung zu der Neuregelung ergibt sich, dass zwischen beiden Fällen nicht unterschieden werden sollte. Grund hierfür ist der Gleichheitssatz. Die vom Gesetz vorgesehene Verknüpfung zwischen Eigeninsolvenzantrag und Restschuldbefreiungsantrag hat seinen Sinn darin, dass der Schuldner in seinem Eigenantrag den Eröffnungsgrund einräumt und sich bereit erklärt, sein verbleibendes Vermögen den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung zur Verfügung zu stellen. Dies gebietet dem Schuldner im Zusammenhang mit einer beantragten Restschuldbefreiung die Redlichkeit. Im Regelinsolvenzverfahren wird dem Schuldner insoweit nicht weniger abverlangt als im Verbraucherinsolvenzverfahren (vgl. Schmahl, ZInsO 2002, 212 [214]).

Aus der Formulierung des § 287 Abs. 1 InsO als Sollvorschrift geht nicht hervor, dass die Verbindung von Eigeninsolvenzantrag und Restschuldbefreiungsantrag nicht zwingend ist. Die Sollformulierung bezieht sich allein auf die verfahrensrechtliche Handhabung. Diese Verbindung der beiden Anträge muss nicht schon bei der Antragstellung vorliegen, sondern kann, im Falle der Belehrung des § 20 Abs. 2 InsO in der Zweiwochenfrist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO, nachgeholt werden (Schmahl, ZInsO 2002, 212 [214]; Vallender, NZI 2001, 561 [566]).

2. Das Beschwerdegericht hat jedoch § 287 Abs. 1 S. 2 InsO fehlerhaft angewandt. Es führt zwar zutreffend aus, der gerichtliche Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO löse nur bei einem Eigeninsolvenzantrag des Schuldners die Frist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO aus. Gleichwohl wendet es diese Vorschrift an, obwohl es gleichzeitig feststellt, dass ein Eigeninsolvenzantrag gerade nicht vorgelegen habe. Dies ist in sich widersprüchlich.

a) § 287 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass ein Eigeninsolvenzantrag des Schuldners vorliegt. Dies ergibt sich, wie oben ausgeführt, aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Frist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO beginnt deshalb auch nach einem Hinweis gem. § 20 Abs. 2 InsO nicht zu laufen, solange ein Eigeninsolvenzantrag nicht gestellt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.2003 - IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606; Stephan in MünchKomm/InsO, § 287 Rz. 18; Schmahl in MünchKomm/InsO, § 20 Rz. 98; Ahrens, Frankfurter Kommentar, InsO, 3. Aufl. 2002, § 287 Rz. 11a). Das Insolvenz- und das Beschwerdegericht durften deshalb nicht davon ausgehen, dass die in den Hinweisschreiben gesetzte Frist nach § 287 Abs. 1 S. 2 InsO abgelaufen ist.

b) Insolvenz- und Beschwerdegericht haben außerdem verkannt, dass die Belehrungen über die Notwendigkeit eines Eigenantrags keine Wirkungen zum Nachteil des Schuldners entfalten konnten, weil nicht festgestellt wurde, dass sie ihm zugegangen waren. Der Schuldner hat, wie das Beschwerdegericht im Sachverhalt darlegt, bestritten, die Hinweise erhalten zu haben. Aus dem Umstand, dass die formlosen Schreiben nicht zurückgekommen sind, durfte es nicht ohne weiteres schließen, dass sie der Schuldner erhalten hat. Dessen Verfahrensbevollmächtigte haben zwar zusätzlich vorgetragen, sie hätten in den Akten des Schuldners die Schreiben nicht vorgefunden. Daraus ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass der Schuldner die Hinweise nicht erhalten hat. Da er dies aber ausdrücklich bestritten hat, kann umgekehrt nicht von dem Zugang ausgegangen werden.

§ 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 S. 2 InsO schreiben zwar nicht vor, dass der Hinweis zugestellt werden muss. Er kann in unterschiedlicher Form, etwa auch mündlich in einem Anhörungstermin, erteilt werden (vgl. etwa Stephan in MünchKomm/InsO, § 287 Rz. 17; Schmahl in MünchKomm/InsO, § 20 Rz. 95). Er ist aber nur erteilt i.S.d. § 20 Abs. 2 InsO, wenn er vollständig ist - insb. über das Antragserfordernis belehrt und den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist benennt - und dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist. Dies hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.

3. Da der Schuldner am 18.9.2002 Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, konnte die Frist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Da zu diesem Zeitpunkt der Antrag auf Restschuldbefreiung aber bereits vorlag, ist die Frist nicht erfolglos abgelaufen. Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann deshalb nicht als unzulässig wegen Fristversäumnis nach § 287 Abs. 1 S. 2 InsO verworfen werden. Vielmehr ist eine Sachentscheidung erforderlich.

 

Fundstellen

DB 2004, 2369

NWB 2004, 3275

BGHR 2004, 1589

EBE/BGH 2004, 2

EWiR 2005, 481

WM 2004, 1740

WuB 2004, 891

ZAP 2004, 1153

DZWir 2005, 71

MDR 2004, 1439

NZI 2004, 593

Rpfleger 2004, 647

ZInsO 2004, 974

InsbürO 2004, 352

RENOpraxis 2004, 170

ZVI 2006, 28

JWO-VerbrR 2004, 281

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