Streit der Erben

Nutzt einer der Miterben eine Nachlassimmobilie, entsteht häufig Streit darüber, inwieweit dieser die Nutzung entgelten soll. Ein solcher Entschädigungsanspruch ist von der Rechtsprechung im Grundsatz anerkannt: Eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung gemäß § 745 Abs. 2 BGB in Form einer Entschädigungszahlung für die Alleinnutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes durch einen Teilhaber kann unmittelbar im Wege einer Zahlungsklage geltend gemacht werden.[1]

Voraussetzungen

Allerdings setzt der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung voraus, dass ein Neuregelungsverlangen nach § 745 Abs. 2 BGB vorangegangen ist. Auf Erbengemeinschaften sind die Normen über die Bruchteilsgemeinschaft entsprechend anwendbar. Jeder Miterbe darf, sofern nicht die Verwaltung und die Benutzung durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss bereits geregelt sind, eine dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.[2]

Für ein solches Neuregelungsverlangen genügt eine reine Zahlungsaufforderung nicht.[3] Jedoch setzt es nicht voraus, dass der bislang allein Nutzende durch jenes Verlangen explizit vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werden muss.[4]

[1] BGH, Urteil v. 15.9.1997, II ZR 94/96, NJW 1998, 372; LG Dortmund, Urteil v. 21.8.2012, 3 O 72/12, BeckRS 2014, 06919; eingehend Sachs, ZEV 2011, 512.
[2] §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB; OLG Rostock, Beschluss v. 19.3.2018, 3 U 67/17, ZEV 2018, 517; einschränkend LG Münster, Urteil v. 26.9.2014, 10 O 160/08, FamRZ 2015, 1932.
[3] OLG Rostock, a. a. O.; a. A. AG Mönchengladbach, Urteil v. 18.12.2019, 35 C 97/19, ErbR 2020, 289.
[4] OLG Stuttgart, Urteil v. 18.10.2018, 19 U 83/18, ZEV 2019, 144; eingehend Roth, NJW-Spezial 2017, 359 mit einem "Muster-Aufforderungsschreiben".

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