Leitsatz (amtlich)

Ein hinreichend deutliches Verlangen einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung von Nachlassge-genständen i.S. von § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB setzt nicht voraus, dass der bislang allein Nutzende durch jenes Verlangen explizit vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werden muss.

 

Normenkette

BGB § 745 Abs. 2, § 2038 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 18.04.2018; Aktenzeichen 2 O 342/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 18. April 2018 (Az. 2 O 342/17) wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H. von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Für den Beklagten wird die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde bereits mit Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2018 (GA 204) auf 22.420,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Kläger und der Beklagte sind Brüder und bilden seit dem Tod der am 14. August 2015 verstorbenen Mutter der Parteien, A... M... V..., zu gleichen Teilen eine Erbengemeinschaft.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten zu Gunsten der Erbengemeinschaft Zahlung einer Nutzungsentschädigung ab dem 1. Januar 2016 für die alleinige Nutzung der Wohnung 1. Obergeschoss, H...weg ..., ... W... (nebst zweier Garagen) sowie ab dem 1. August 2016 für die alleinige Bewirtschaftung und Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen Grundbuch W..., Flurstücknummern ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ....

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 18. April 2018 (2 O 342/17; GA 81 ff.).

Die Kläger haben vor dem Landgericht zuletzt beantragt (vgl. LGU 3),

den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach A... M... V..., geb. S..., bestehend aus dem Kläger K... G... V... und dem Beklagten M... V..., 22.420,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.740,00 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 13. November 2017 sowie weitere Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 2.680,00 EUR "seit Zustellung dieses Schriftsatzes" zu bezahlen.

Die Beklagte hat vor dem Landgericht beantragt (LGU 5),

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat mit Grundurteil vom 18. April 2018 (2 O 342/17) dem Kläger dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ab dem 1. Januar 2016 für die alleinige Nutzung der Wohnung 1. Obergeschoss, H...weg ..., ... W..., nebst zweier Garagen an die Erbengemeinschaft nach A... M... V..., bestehend aus dem Kläger und dem Beklagten, zuerkannt (vgl. Ziff. 1 des Tenors).

Des Weiteren hat es dem Kläger dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ab dem 1. August 2016 für die alleinige Bewirtschaftung und Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen Grundbuch W..., Flurstücknummern ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... an die Erbengemeinschaft nach A... M... V..., bestehend aus dem Kläger und dem Beklagten, zugesprochen (Ziff. 2 des Tenors).

Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Grundurteils (LGU 5 ff.).

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlich gestellten Klagabweisungsantrag (vgl. LGU 4) vollumfänglich weiter.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass das Landgericht die rechtlichen Anforderungen für das klägerische Verlangen einer Neuregelung i.S. von § 745 Abs. 2 BGB verkannt habe. So erforderten diverse obergerichtliche Entscheidungen ein Neuregelungsverlangen des Inhalts, dass der alleinige Immobiliennutzer eindeutig vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werde. Abgesehen davon wolle der Kläger weder eine eigene Nutzung noch eine Fremdnutzung, sondern vielmehr, dass die gleichbleibende Nutzung beibehalten werde, jetzt allerdings gegen Vergütung. Eine bloße Zahlungsaufforderung stelle jedoch kein Neuregelungsverlangen i.S. von § 745 Abs. 2 BGB dar.

Außerdem habe das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die vom Kläger begehrte Nutzungsentschädigung nach billigem Ermessen den Interessen aller Miterben entspreche. So habe es vorliegend nur die Interessen des Klägers berücksichtigt, nicht hingegen diejenigen des Beklagten, welcher die Wohnung schon seit fast 20 Jahren bewohne.

Es sei geradezu absurd, dem Beklagten jetzt eine Nutzungsentschädigung abzuverlangen, welche er später zur Hälfte wieder zurückerhalte, wo doch gleichzeitig die Miete für di...

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