Ersatz bei Auftrag

Wird ein Miterbe aufgrund eines einstimmigen oder mehrheitlich gefassten Beschlusses der Erbengemeinschaft tätig, kann er von der Gemeinschaft Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die er zum Zweck der Ausführung gemacht hat (§ 670 BGB). So sind dem handelnden Miterben Fahrt- und Übernachtungskosten zu ersetzen und ausgelegte Geldbeträge zu erstatten – und zwar sofort, nicht erst bei der Auseinandersetzung. Bei der Abrechnung muss sich jedoch der Miterbe den Anteil, den er selbst zu tragen hat und der seinem Erbteil entspricht, abziehen lassen.[1]

Auch bei Notgeschäftsführung

Auch der Miterbe, der eine dringend notwendige Erhaltungsmaßnahme durchführt[2], kann Ersatz seiner Aufwendungen geltend machen.[3]

Weitere Anspruchsgrundlage

Neben der Regelung über die Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 BGB können die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung finden und einen Anspruch des Miterben aus §§ 684 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Miterbe, dem lediglich ein Minderheitsanteil zusteht, ein Geschäft für die Erbengemeinschaft außerhalb seiner Befugnis zur Notverwaltung durchführt.[4]

Schmiergeld als Aufwendungsersatz

Vorsicht ist bei "Provisionen" im Falle einer Grundstücksveräußerung geboten: Soll der bevollmächtigte Sohn einer Miterbin für die Erbengemeinschaft eine Nachlassimmobilie verkaufen, ist eine von ihm mit einem Käufer als "Provision" deklarierte Schmiergeldzahlung für den Vertragserfolg nichtig, wenn diese Provisionsabsprache vor den Miterben geheim gehalten wird.[5]

Überschreitet der Erbe sein Notverwaltungsrecht, indem er eigenmächtig Handlungen vornimmt, die nicht als Notmaßnahmen i. S. d. §§ 2038 Abs. 1 Satz 2, 748 BGB anzusehen sind, so kann er gleichwohl einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die übrigen Miterben nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag haben.[6]

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