Entscheidungsstichwort (Thema)

Heimliches Schmiergeldversprechen sittenwidrig

 

Leitsatz (amtlich)

Für eine Verkehrssitte, die die Erklärung der Annahme entbehrlich werden lässt, und für die dennoch erforderliche Betätigung des Annahmewillens (§ 151 BGB) gelten desto geringere Anforderungen, je eher der so angenommene Vertrag dem Annehmenden überwiegend Vorteile verschafft.

Das Schmiergeldversprechen des Geschäftsgegners an den Vertreter der an einem Vertrag Beteiligten ist sittenwidrig, wenn die Zahlung heimlich erfolgen soll. Für die Sittenwidrigkeit kommt es nicht auf die Schädigung der vom Schmiergeldempfänger Vertretenen an. Der Verstoß gegen die guten Sitten hängt davon ab, dass der Bevollmächtigte den anderen Vetragsteil gegen die Interessen des Vollmachtgebers gegenüber anderen Interessenten bevorzugen kann oder dass er die Verhandlungen führt und dabei nicht oder nicht allein die Interessen seines Vollmachtgebers wahrnimmt, sondern im eigenen Provisionsinteresse handelt.

Es ist zulässig, statt des möglichen Beweisantritts in Bezug auf die Haupttatsache den Beweis von Hilfstatsachen zu versuchen und auf diese Weise das Gericht von der behaupteten Haupttatsache zu überzeugen. Dieses Vorgehen wird vom Verhandlungsgrundsatz umfasst.

 

Normenkette

BGB § 138 Abs. 1, § 151; ZPO §§ 284, 286

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 24.01.2017; Aktenzeichen 4 O 33/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24. Januar 2017 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine "Provision" von 20.000 Euro nach einem Grundstückskauf, an dem der Kläger als Vertreter einzelner Verkäufer und die Beklagte als Käuferin beteiligt war.

I. 1. Die Mutter des Klägers war mit weiteren fünf Miterben an einer Erbengemeinschaft beteiligt. Zum Nachlass gehörte ein mit einem Mietwohnungshaus bebautes Grundstück. Das Grundstück war mit Grundschulden zur Sicherung von Darlehen in anfänglicher Höhe von ungefähr 1,15 Mio. DM belastet. Die Verbindlichkeiten aus diesen Darlehen, die zum Nachlass gehörten, bediente die Erbengemeinschaft nicht mehr. Die Darlehensgeberin betrieb die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung und bemühte sich um einen freihändigen Verkauf des Grundstücks. Sie sagte den Miterben eine Befreiung von restlichen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen zu, wenn das Grundstück freihändig verkauft werden könne. Sie bediente sich eines mit ihr verbundenen Unternehmens, das das Grundstück eventuellen Interessenten andiente und Preisgebote entgegennahm. Die Beklagte bot am höchsten und handelte mit dem andienenden Unternehmen und mit der Darlehensgeberin einen Preis aus. Die Miterben und der Kläger waren an den Preisverhandlungen nicht beteiligt. Die Miterben billigten den ausgehandelten Preis und dessen vollständige Vereinnahmung durch die Darlehensgeberin. Dieser Stand der Verhandlungen war im August oder September 2011 erreicht.

Der Kläger war im März 2010 von drei in Serbien wohnenden Miterben zur Vertretung in allen Angelegenheiten zur Auseinandersetzung des Nachlasses bevollmächtigt worden, auch beim Verkauf und der Auflassung von Grundstücken (Bl. 29 ff.). Mitte 2011 lernten sich der Kläger und ein Mitarbeiter der Beklagten im Zusammenhang mit dem sich anbahnenden Grundstücksgeschäft kennen.

Die Beklagte übergab dem Kläger ein mit ihrem Firmenlogo versehenes Schreiben. Unter der Überschrift "Provisionsvereinbarung" wurden die Beklagte als "Auftraggeber" und der Kläger als "Auftragnehmer" aufgeführt. Als "Auftragsobjekt" wurde das Grundstück der Erbengemeinschaft bezeichnet. Der Text lautete - neben anderem -: "Der Auftraggeber verpflichtet sich, an den Makler für die Vermittlung des Auftragsobjektes eine Provision in Höhe von 20.000,00 EUR inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist nur zu zahlen, wenn ein Kaufvertrag zwischen der [Beklagten] und dem Verkäufer über das Auftragsobjekt geschlossen wird." Die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Kopie dieses Schreibens trägt nur die mit der Datumsangabe des 30. November 2011 versehene Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten und über der Zeile "Datum, Unterschrift Auftragnehmer" keine weitere Unterschrift (Anlage K 1 = Bl. 16). Mit seiner Replik hat der Kläger eine weitere Kopie vorgelegt, die mit der Datumsangabe des 30. November 2011 auch seine Unterschrift trägt (Anlage K 4 = Bl. 67).

Am 31. Januar 2012 wurde der Kaufvertrag über das Grundstück beurkundet. Dabei vertrat der Kläger die drei Vollmachtgeber und - vollmachtlos - einen weiteren Miterben. Die Mutter des Klägers und ein weiterer Miterbe handelten selbst. Die Beklagte handelte durch eine Prokuristin, die Zeugin K.

Die Beklagte verweigerte die Zahlung von 20.000 Euro an den Kläger.

Der Kläger hat behauptet, der damalige Geschäftsführer der Beklagten habe den Abschluss der "Provisionsvereinbarung" vorgeschlagen. Die Bek...

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