Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.12.1994; Aktenzeichen 2/4 O 14/94)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.12.1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 53.104,13 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.3.1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1) hat 6 % der in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Der Kläger hat 94 % der in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten sowie 88 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu tragen. Hinsichtlich der im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 64.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Beklagten zu 1) 53.104,13 DM und für den Kläger 395.445,87 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten zu 1) Zahlung von Maklercourtage. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Teilurteiles des Senates vom 19.12.1996, mit welchem der Senat die Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung hinsichtlich des Beklagten zu 2) zurückgewiesen hat, Bezug genommen (Bl. 571–578 d.A.).

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 448.550,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 2.2.1993 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 19.12.1996 Beweis erhoben, ob es im Frankfurter Raum 1992 eine feste Übung für die Bemessung des Maklerlohnes für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen gab, die auf die Übernahme eines Hotel-Projektes als Initiator/Bauherr gerichtet waren (Bl. 579–580 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main vom 13.11.1997 Bezug genommen (Bl. 603–608 d.A.).

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann vom Beklagten zu 1) Maklercourtage in Höhe von 53.104,13 DM für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß der Verträge zur Übernahme des Hotel-Projektes in Heppenheim verlangen (§ 652 Abs. 1 BGB).

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) ist ein Maklervertrag zustandegekommen. Denn der Beklagte zu 1) hat die Maklertätigkeit des Klägers in Anspruch genommen in Kenntnis dessen, daß der Kläger von ihm Provision verlangt. Der Zeuge P. R. hat bestätigt, daß der Kläger bei der Besprechung am 27.3.1992 gegenüber dem Beklagten zu 1) ausdrücklich auf seinen Provisionsanspruch hingewiesen hat. Diese Aussage des Zeugen ist glaubhaft, da der Beklagte zu 1) bei seiner Anhörung im Senatstermin am 17.10.1996 selbst erklärt hat, daß ihm von vornherein klargewesen sei, daß er für das Geschäft Provision bezahlen müsse.

Der Maklervertrag ist auch mit dem Beklagten zu 1) persönlich und nicht – jedenfalls nicht allein – mit einer der Gesellschaften, deren Geschäftsführer er war, zustandegekommen. Der Beklagte zu 1) macht nicht geltend, bei der Besprechung am 27.3.1992 eine der von ihm vertretenen Gesellschaften als Vertragspartner des Maklervertrages bezeichnet zu haben. Zu diesem Zeitpunkt stand noch nicht fest, wer bei Zustandekommen des Hauptvertrages als Erwerber Vertragspartei des Hotel-Projektes werden sollte. Für den Abschluß des Maklervertrages mit dem Beklagten zu 1) persönlich spricht, daß der Kläger ein besonderes Interesse daran hatte, bereits bei Erbringen seiner Nachweistätigkeit Klarheit darüber zu haben, ob und mit wem ein Maklervertrag zustandegekommen ist. Diesem auch für den Beklagten zu 1) erkennbaren Interesse konnte einfach und wirkungsvoll dadurch entsprochen werden, daß – jedenfalls auch – der Beklagte zu 1) persönlich Partei des Maklervertrages geworden ist, unbeschadet des Umstands, daß noch offen war, ob er selbst Partner des Hauptvertrages werden würde.

Für die Annahme, daß der Beklagte zu 1) ausschließlich ein Vertretergeschäft vornehmen wollte, bei dessen Abschluß der Vertragspartner des Klägers noch unbestimmt war und erst durch Auswahl und Bestimmung der den Hauptvertrag abschließenden Gesellschaft durch den als Vertreter handelnden Beklagten zu 1) festgelegt werden sollte, fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Allerdings wäre eine derartige Vertragsgestaltung möglich gewesen. Denn es ist nicht erforderlich, daß bereits bei Beginn der Durchführung des Maklervertrages feststeht, wer Auftraggeber des Maklers ist (BGH NJW 1998, 62, 63). Hier indes kann schon nicht festgestellt werden, daß sich d...

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