Notarielle Form zwingend

Das Verfügungsgeschäft ist gemäß § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB nur wirksam, wenn die Verfügungserklärung und deren Annahme durch den Dritten notariell beurkundet sind. Da auch das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft i. d. R. der notariellen Beurkundung bedarf[1], werden beide Rechtsgeschäfte üblicherweise in einer Urkunde zusammengefasst. Die Formvorschrift gilt nicht, wenn Erbanteile auf einen Miterben gegen Ausgleichszahlung übertragen werden.[2]

Kein Auflassungszwang

Wird im Rahmen der Verfügung über den Erbanteil ein Grundstück übertragen, ist eine Auflassung nicht erforderlich; denn es handelt sich um keinen Grundstücks-, sondern einen Erbteilskauf.[3]

Dementsprechend ist in solchen Fällen der Anspruch auf Übertragung eines Erbteils nicht vormerkungsfähig, da er die Übertragung des Erbteils und nicht die der einzelnen zum Nachlass gehörenden Grundstücksrechte zum Gegenstand hat.[4]

Gleiches gilt, wenn zum Nachlass ein Erbbaurecht oder Wohnungseigentum gehört. Ist für die Veräußerung dieser Rechte grundsätzlich die Zustimmung anderer Personen erforderlich (Vgl. § 12 WEG, § 5 Abs. 1 ErbbauRG), besteht die Zustimmungspflicht nicht bei Übertragung des Anteils am Nachlass.[5]

Verfügung über Gesamtvermögen

Stellt der Miterbenanteil nahezu das gesamte Vermögen eines Ehegatten dar, ist die Übertragung des Anteils nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten wirksam.[6]

Minderjähriger Miterbe

Die Übertragung eines Miterbenanteils an einen Minderjährigen bedarf sowohl der Bestellung eines Ergänzungspflegers als auch einer familiengerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Nr. 4 BGB i. V. m. § 1643 Abs. 1 BGB). Denn sie hat für diesen die gesamtschuldnerische Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten zur Folge und ist deshalb für den Minderjährigen selbst dann nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB), wenn er bereits Miterbe ist.[7]

[1] Vgl. §§ 2371, 2385, 1089 BGB; Ausnahme: die Verpflichtung zur Verpfändung des Anteils.
[3] BGH, Urteil v. 14.10.1968, III ZR 73/66, NJW 1969, 92.
[5] OLG Hamm, Beschluss v. 13.9.1979, 15 W 209/79, NJW 1980, 1397.

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