Leitsatz (amtlich)

Die Übertragung eines Miterbenanteils hat die gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers für die Nachlassverbindlichkeiten zur Folge und ist deshalb für einen Minderjährigen rechtlich nicht lediglich vorteilhaft. Daran ändert es nichts, wenn der Minderjährige bereits Miterbe ist (Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 20 W 172/14 - NJW-RR 2015, 842 = ZEV 2015, 342).

 

Normenkette

BGB §§ 107, 421, 426, 1629, 1795, 1822, 1909, 1915, 2007, 2033, 2058, 2383, 2385; GBO § 13GBO § 19GBO § 22GBO §

 

Tenor

Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind seit dem 9. Juli 2015 in Abt. I des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs in Erbengemeinschaft mit drei weiteren Miterben eingetragen. In Abt. II ist eine Grunddienstbarkeit gebucht, Abt. III ist frei von Belastungen. Die Beteiligte zu 2 ist die Mutter des am 20. September 2011 geborenen Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 3.

Am 5. Juli 2022 einigte sich der Beteiligte zu 3 mit dem von der Beteiligten zu 2 vertretenen Beteiligten zu 1 auf die Übertragung seines Miterbenanteils. Der Beteiligte zu 3 bewilligte zugleich die Berichtigung des Grundbuchs, die der Notar unter dem 29. Juli 2022 beantragt hat.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 3. August 2022 auf die Erfordernisse einer Genehmigung der für den Beteiligten zu 1 abgegebenen Erklärungen durch einen Ergänzungspfleger sowie der familiengerichtlichen Genehmigung hingewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 25. August 2022, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 31. August 2022 nicht abgeholfen hat.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind nur die in der Zwischenverfügung unter Nr. 1. und 2. aufgeführten Eintragungshindernisse. Soweit das Grundbuchamt unter 3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts erfordert hat, verhält sich die Beschwerde hierzu nicht.

Bei der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung unterliegt nur das angegriffene Eintragungshindernis der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (Senat, Beschluss vom 26. April 1965 - 1 W 1027/65 - OLGZ 1965, 92, 96). Hat das Grundbuchamt, wie hier, in einer Zwischenverfügung mehrere Eintragungshindernisse aufgeführt, so bildet jede Beanstandung für sich eine anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 71 GBO (Demharter, GBO, 32. Aufl., § 77, Rdn. 12).

Beschwerdeführer sind die Beteiligten zu 1 bis 3. Der Notar hat nicht angegeben, in wessen Namen er die Beschwerde erhoben hat. In einem solchen Fall ist die Beschwerde regelmäßig dahin auszulegen, dass sie als im Namen der Antragsberechtigten erhoben gilt, wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen (BGH, NJW 2010, 3300, 3302). Antragsberechtigt hinsichtlich sämtlicher Anträge vom 21. Januar 2021 sind die Beteiligten zu 1 bis 3, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO. Für die Beteiligte zu 2 folgt dies aus ihrer Stellung als in Abt. I des Grundbuchs eingetragener Miterbin.

2. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Die von dem Grundbuchamt aufgeführten Eintragungshindernisse bestehen, so dass die Zwischenverfügung insoweit veranlasst war, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO.

a) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen, § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB, insbesondere kann er den Anteil an einen anderen Miterben übertragen. Infolgedessen behält er zwar die Eigenschaft und Stellung als Miterbe, verliert aber seine gesamthänderische Beteiligung am Nachlass, die bei Übertragung auf einen Miterben auf diesen übergeht (BGH, NJW 2011, 1226).

Gehört zum Nachlass ein Grundstück und sind die Erben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, § 47 Abs. 1 GBO, hat die Übertragung des Anteils die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge (Löhning, in: Staudinger, BGB, Stand 2020, § 2033, Rdn. 38).

b) Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht von ihr formell betroffen ist, bewilligt, § 19 GBO (BayObLG, DNotZ 1988, 781; Böttcher, in: Meikel, GBO, 12. Aufl., § 20, Rdn. 105). Zu bewilligen hat danach der seinen Anteil übertragende Miterbe. Im Rahmen der Bewilligung hat dieser Miterbe die Unrichtigkeit des Grundbuchs schlüssig darzutun (Böttcher, a.a.O., Rdn. 96).

Danach ist hier zur Berichtigung des Grundbuchs die Bewilligung des Beteiligten zu 3 erforderlich, die er auch zur UR-Nr. 2xx/2xxx des Notars J... G...-E... in B... erteilt hat. Hingegen folgt allein aus dieser Urkunde die wirksame Übertragung des Anteils des Beteiligten zu 3 auf den Beteiligten zu 1 noch nicht. Damit fehlt es bislang an der schlüssigen Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit.

aa) Die Übertragung eines Erbanteils erfolgt durch notariell zu beurkundenden Vertrag zwischen dem verfügenden Miterben und dem Erwerber des Anteils, § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB, wie er zur UR-Nr. 2xx/2xxx am 5. Juli 2022 zwischen den Beteiligten zu 1 und 3 geschlossen worden ist. Dabei ist der Beteiligte...

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