Gesamtvermögen

Bei § 1365 Abs. 1 BGB ausschließlich um das Aktivvermögen geht. Verbindlichkeiten des Verfügenden bleiben außer Betracht.[1] Doch wie wird das Gesamtvermögen, mit dem der Wert des Geschäftsobjekts verglichen werden soll, überhaupt ermittelt? Welche Vermögenswerte sind zu berücksichtigen? Zählt beispielsweise das laufende Einkommen oder der für das veräußerte Grundstück erzielte Kaufpreis dazu?

Im Einzelnen sind viele Fragen umstritten. Hier kann nur eine knappe Übersicht unter besonderer Beachtung der Rechtsprechung des BGH gegeben werden.

Beispielsweise sind zu berücksichtigen:

  • das gesamte gegenwärtige Vermögen des Ehegatten,
  • Belastungen (insbesondere Grundpfandrechte) durch Vorwegabzug sowohl beim Geschäftsobjekt wie auch beim sonstigen Vermögen[2],
  • Lebensversicherungen mit ihrem Rückkaufswert.

Nicht zu berücksichtigen sind:

  • das laufende Einkommen[3],
  • das Entgelt für das Geschäftsobjekt[4],
  • Wohnrechte[5],
  • Nießbrauch.[6]

Für eine Beweisaufnahme ist normalerweise der Vortrag einer Partei zum Wert eines Grundstücks, dieses habe einen bestimmten Wert, ausreichend. Dies kann jedoch unter bestimmten Umständen nicht genügen, um über die Behauptung der Partei Beweis zu erheben, z. B. wenn genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die gegen den von der Partei behaupteten Wert sprechen.[7]

[3] BGH, Urteil v. 1.7.1987, IVb ZR 97/85, NJW 1987 S. 2673; Urteil v. 12.7.1989, IVb ZR 79/88, NJW 1990 S. 112; OLG Celle, Urteil v. 29.1.1987, 12 UF 122/86, FamRZ 1987 S. 942.
[4] BGH, Beschluss v. 28.4.1961, V ZB 17/60, NJW 1961 S. 1301; Urteil v. 26.2.1965, V ZR 227/62, NJW 1965 S. 909.
[6] OLG Hamm, Urteil v. 31.5.1996, 29 U 55/96, FamRZ 1997 S. 675.

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