Eine "geringfügige Beschäftigung" führt zu einer Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG, und zwar mit 20 % der Aufwendungen, maximal 510 EUR im Kalenderjahr. Durch die Vorschrift sollen vor allem Arbeitgeber und Arbeitnehmer bisher illegal verfolgter "Minijobs" in die Legalität zurückgeholt werden.

Ein "Minijob" nach § 8a SGB IV liegt vor, wenn die Tätigkeit ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt wird, das Arbeitsentgelt – so der sozialversicherungsrechtliche Begriff für den "Arbeitslohn" – im Monat 450 EUR nicht übersteigt und der Arbeitgeber am sog. Haushaltsscheckverfahren teilnimmt, das § 28a Abs. 7 bis 9 SGB IV regelt. Das Haushaltsscheckverfahren erleichtert die Abführung der Steuern und sonstigen Abgaben, hierfür ist nicht das Finanzamt, sondern die Minijob-Zentrale zuständig.

Vermieter können im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit mangels "geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten" i. S. d. § 8a SGB IV nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen, selbst wenn der angestellte Arbeitnehmer monatlich regelmäßig nicht mehr als 450 EUR Arbeitsentgelt erhält. Dasselbe gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften, und zwar selbst dann, wenn alle Einheiten von den Eigentümern selbst zu Wohnzwecken genutzt werden. Dies hat das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2012 entschieden: Es ging um einen angestellten Hausmeister und eine angestellte Reinigungskraft, deren Aufgabenbereiche sich auf das Gemeinschaftseigentum bezogen. Solcherlei Beschäftigungen stellen nach Ansicht des Bundessozialgerichts keine Tätigkeiten dar, die sonst gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern erledigt werden (Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 4/10 R, RegisterNr. 30575, BSG-Intern).

 
Wichtig

Nachdem Wohnungseigentümergemeinschaften allgemein und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen können, sind die von ihnen eingegangenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse auch nicht nach § 35a Abs. 1 EStG begünstigt. Sie fallen aber unter die haushaltsnahen Dienstleistungen des § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EStG (BMF-Schreiben v. 10.1.2014, Rn. 3 und 7).

Befindet sich das betroffene Gebäude bzw. die Wohnung, in der der Minijob im Rahmen eines Privathaushalts ausgeübt wird, nicht im Inland, sondern in einem EU-/EWR-Staat, findet das deutsche Haushaltsscheckverfahren natürlich keine Anwendung. Um hier die erforderliche Gleichbehandlung europäischer Sachverhalte herzustellen, setzt die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG voraus, dass das monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR nicht übersteigt und die Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich vom Arbeitgeber zu entrichten sind sowie tatsächlich von ihm entrichtet werden.

Liegt kein solcher Minijob vor, kommt die Begünstigung nach § 35a Abs. 2 Alt. 1 EStG für "andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" in Betracht: 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR im Kalenderjahr.

Hiervon erfasst sind mithin alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse. Befindet sich in einem solchen Fall der betroffene Privathaushalt im EU-/EWR-Ausland, müssen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung in dem jeweiligen Staat der EU oder des EWR entrichtet werden (BMF-Schreiben v. 10.1.2014, Rn. 4).

Beschäftigungsverhältnisse zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften sowie Eltern und Kindern will die Verwaltung weder bei den Minijobs noch bei den anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen anerkennen. Leben die genannten Angehörigen nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, z. B. Kinder, die in einem eigenen Haushalt leben, werden die Verträge anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden (BMF-Schreiben v. 10.1.2014, Rn. 5 f.).

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