Leitsätze (amtlich)

  1. 1. Die Vorschriften des AuslInvestmG sind, soweit sie die Besteuerung der Einkünfte aus der Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds betreffen, abschließend. Erträge des Anlegers aus einer solchen Beteiligung unterliegen nicht bereits deshalb der Einkommensteuer, weil sie nach den allgemeinen Kriterien dem Einkünftekatalog des § 2 EStG unterfallen.
  2. 2. Nach der im Jahr 1992 geltenden Fassung des AuslInvestmG ist der durch die vorzeitige Veräußerung von Fondsanteilen erzielte "Zwischengewinn" des Anteilseigners auch dann nicht steuerpflichtig, wenn die Fonds-Verwaltungsgesellschaft dem Anleger eine bestimmte Mindestausschüttung garantiert hatte.
  3. 3. Ob die Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds zu einer Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7ff. AStG führt, kann nur im Feststellungsverfahren nach § 18 AStG entschieden werden. Solange ein solches Feststellungsverfahren weder durchgeführt noch eingeleitet worden ist, muss ein die Einkommensteuer des Anlegers betreffendes Verfahren nicht nach § 74 FGO ausgesetzt werden.
 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb am 24.9.1991 Anteile an einem Luxemburger Investmentfonds. Das erste Rechnungsjahr des im Juli 1991 aufgelegten Fonds endete zum 31.12. 1992; die Ausschüttung der Gewinnanteile für dieses Rechnungsjahr sollte am 15.2.1993 erfolgen. Die Verwaltungsgesellschaft des Fonds hatte den Anlegern eine Mindestausschüttung garantiert, die auf der Basis des Erstausgabepreises der Anteile für das erste Rechnungsjahr einer Verzinsung von 8% entsprach. Die Anteilseigner waren berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen, wobei sich der Rücknahmepreis nach dem jeweiligen Anteilswert bestimmte. Am 30.12.1992 veräußerte der Kläger seine Anteile zum Rücknahmepreis an die Verwaltungsgesellschaft, wobei er einen Gewinn von rd. 36 000 DM erzielte. Das Finanzamt rechnete ihm im ESt-Bescheid 1992 im Zusammenhang mit diesem Geschäft Einnahmen aus Kapitalvermögen von rd. 37 000 DM zu. Bei diesem Betrag handelt es sich um denjenigen Teil der von der Verwaltungsgesellschaft garantierten Mindestausschüttung, der rechnerisch auf die Besitzzeit des Klägers entfällt. Das FG gab der Klage statt[1]. Die Revision blieb im wesentlichen erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die steuerliche Behandlung des vom Kläger erzielten Vermögenszuwachses richtet sich nach §§ 17f. AuslInvestmG[2]. Der Anwendung dieser Bestimmungen steht im Streitfall nicht entgegen, dass nach § 21 Abs. 8 AStG i.d.F. des StÄndG 1992[3] in den Fällen des § 7 AStG die §§ 16-20 AuslInvestmG nicht anzuwenden sind. Denn der hiernach bestehende Vorrang der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG kann nur dann eingreifen, wenn eine solche Hinzurechnung tatsächlich vorgenommen worden ist. Hierzu bedürfte es nach § 18 AStG einer gesonderten Feststellung der hinzuzurechnenden Einkünfte, die im Streitfall nicht erfolgt ist. Solange ein entsprechender Feststellungsbescheid fehlt, bleiben die Vorschriften des AuslInvestmG anwendbar.

Aus § 21 Abs. 8 AStG ergibt sich nicht die Notwendigkeit, im Hinblick auf ein etwa noch durchzuführendes Feststellungsverfahren nach § 18 AStG das vorliegende Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen. Eine Aussetzung könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Erlass eines Grundlagenbescheids konkret bevorsteht. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.

Von den §§ 17f. AuslInvestmG werden "Zwischengewinne", die der Anteilseigner bei einer Rückgabe oder Veräußerung von Fondsanteilen vor Ablauf eines Geschäftsjahres erzielt, nicht erfasst. Insbesondere handelt es sich bei diesen Gewinnen nicht um "ausschüttungsgleiche Erträge" i.S. des AuslInvestmG, da solche erst mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zufließen und zu diesem Zeitpunkt der veräußernde Anteilseigner nicht mehr an dem Fonds beteiligt ist. Der Kursgewinn, der bereits vor dem maßgeblichen Stichtag realisiert worden ist, gehört weder nach § 17 noch nach § 18 AuslInvestmG zu den Einkünften des Veräußerers aus Kapitalvermögen[4]. Etwas anderes gilt zwar nach der Neufassung der §§ 17f. AuslInvestmG durch das StMBG vom 21.12.1993[5], die jedoch erstmals auf nach dem 31.12.1993 zugeflossene Zwischengewinne - und damit nicht auf den Streitfall - anwendbar ist[6]. Demgemäß kann eine Besteuerung des streitigen Ertrags nicht auf §§ 17f. AuslInvestmG gestützt werden.

§ 20 EStG eröffnet die vom Finanzamt in Anspruch genommene Besteuerungsmöglichkeit ebenfalls nicht, weil er durch die §§ 17f. AuslInvestmG verdrängt wird.

Schließlich kann eine Besteuerung des streitigen Ertrags nicht auf § 42 AO gestützt werden. Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO liegt nicht allein darin, dass eine Einkunftsquelle kurz vor einem bestimmten Stichtag veräußert oder anderweitig aufgegeben wird. Das gilt auch dann, wenn ein solches Vorgehen dazu dient, den Zufluss von steuerpflichtigen Einkünften zu vermeiden und statt dessen einen unbesteuerten Wertzuwachs auf der Vermögensebene zu re...

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