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Außensteuergesetz / § 21 Anwendungsvorschriften

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(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,

 

1.

für die Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022,

 

2.

für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 2022,

 

3.

für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.

 

(1a)[2] 1§ 1 Absatz 3d und 3e in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals anzuwenden

 

1.

für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2024;

 

2.

für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2024.

2Dabei ist § 1 Absatz 3d nicht auf bis zum 31. Dezember 2024 entstehende Aufwendungen anzuwenden, die auf Finanzierungsbeziehungen beruhen, die vor dem 1. Januar 2024 zivilrechtlich vereinbart wurden und deren tatsächliche Durchführung vor dem 1. Januar 2024 begonnen hat. 3Werden betroffene Finanzierungsbeziehungen nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2025 wesentlich geändert, ist § 1 Absatz 3d nicht auf Aufwendungen anzuwenden, die vor der wesentlichen Änderung entstehen.

Vom 28.03.2024 bis 05.12.2024:

(1a) § 1 Absatz 3d und 3e in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals anzuwenden

1.

für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2024;

2.

für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2024.

 

(2) § 1 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist für Zwecke der Anwendung des § 4k Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) bereits für den Veranlagungs- und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.

 

(3) 1...

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