Die Vorschriften der §§ 16 bis 19a sind auf die im Zweiten Abschnitt geregelten EG-Investmentanteile mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß abweichend von § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a der Vertrieb von EG-Investmentanteilen bereits aufgenommen werden darf, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne daß die Behörde die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat.

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