Zusammenfassung

 
Überblick

Seit 2001 gilt das Lebenspartnerschaftsgesetz. Aufgrund der Entscheidung des BVerfG v. 7.5.2013 zur Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist das EStG zugunsten eingetragener Lebenspartner geändert worden. Eine vollständige steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern in allen steuerlichen Belangen erfolgte durch das am 24.7.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des BVerfG. In Deutschland haben gleichgeschlechtliche Paare das Recht auf Eheschließung. Am 1.10.2017 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das ihnen die Eheschließung ermöglicht ("Ehe für alle"). Die Begründung neuer eingetragener Lebenspartnerschaften ist seit dem 1.10.2017 nicht mehr möglich. Bestehende Partnerschaften bleiben aber bestehen. § 20a LPartG ermöglicht die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen finden sich überwiegend im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)[1] und in § 2 Abs. 8 EStG, in dem angeordnet wird, dass die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind; Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EheRÄndG bzw. Eheöffnungsgesetz genannt).[2]

Das "Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" (UmsetzungsG) ist am 22.12.2018 in Kraft getreten.[3] Das Umsetzungsgesetz soll das Eheöffnungsgesetz ergänzen.

§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet nun: Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.

Rechtsprechung:

BVerfG, Beschluss v. 7.5.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07:[4] Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting.

OVG Bremen, Urteil v. 16.5.2013, 2 A 409/05: Der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner eines verstorbenen Soldaten hat Anspruch auf Witwer- und Sterbegeld.

BVerfG, Beschluss v. 19. 6.2012, 2 BvR 1397/09:[5] Verfassungswidrige Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag.

BVerfG, Beschluss v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07:[6] Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ist verfassungswidrig.

BVerfG, Beschluss v. 7.7.2009, 1 BvR 1164/07:[7] Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei Hinterbliebenenrente im öffentlichen Dienst ist verfassungswidrig.

OVG Lüneburg, Urteil v. 24.11.2015, 5 LB 81/15: Familienzuschlag der Stufe 1 für in Lebenspartnerschaft lebende Beamte.

[1] G. v. 16.2.2001, BGBl I 2001 S. 266, geändert durch Art. 19 G zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015, BGBl I 2015 S. 2010 und G. v. 17.7.2017, BGBl I 2017 S. 2420 und G. v. 18.12.2018, BGBl I 2018 S. 2639.
[2] G. v. 20.7.2017, BGBl I 2017 S. 2787.
[3] BGBl I 2018 S. 2639.
[4] BFH/NV 2013 S. 1374.
[5] FamRZ 2012 S. 1472.
[6] NJW 2010 S. 2783.
[7] BFH/NV 2010 S. 1404.

1 Grundsätze der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Das BVerfG[1] hat die Verfassungsmäßigkeit des LPartG festgestellt. Laut BGB sind gleichgeschlechtliche Paare als eingetragene Lebenspartner den Eheleuten gleichgestellt, z. B. als gesetzlicher Erbe oder bei einer Trennung, seit 2005 auch bei der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung gem. § 313 BGB auch bei einem privaten Rentenversicherungsvertrag mit Hinterbliebenenversorgung.[2]

Der Beginn der Lebenspartnerschaft ist mit einer Eheschließung vergleichbar. So ist das Ja-Wort bei der zuständigen Behörde – i. d. R. beim Standesamt – abzugeben, mit der Verpflichtung zur Sorge untereinander, Übernahme von Verantwortung und der Pflicht zur gemeinsamen Lebensgestaltung. Bei der Begründung können die Partner einen gemeinsamen Namen[3] bestimmen.

  • Gesetzlich vorgesehen ist die Zugewinngemeinschaft.[4] Die §§ 1363 Abs. 2 bis 1390 BGB gelten analog. Die Partner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse aber auch durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag regeln. Die §§ 1409–1563 BGB gelten gem. § 7 LPartG entsprechend.
  • Da die Eintragung der Partnerschaft ein Verwandtschaftsverhältnis begründet, ergeben sich hieraus auch rechtliche Konsequenzen. So besteht z. B. ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Lebenspartner sind einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet, ähnlich der ehelichen Beistandspflicht. Zudem ist eine Mitversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung möglich.
  • Die Lebenspartner sind einander zu angemessenem Unterhalt verpflichtet.[5] Das gilt auch für die Unterstützung während des Getrenntlebens.[6] In dieser Phase kann ein Lebenspartner von dem anderen Partner den nach den Lebensumständen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen (§ 12 Abs. 1 L...

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