Kommentar

Orchester, Kammermusikensembles und Chöre des Bundes sowie vergleichbare Einrichtungen können steuerbefreite Umsätze nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG ausführen. Diese Regelung gilt unter den übrigen Voraussetzungen auch für Einzelkünstler. Voraussetzung dafür ist, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die anderen Einrichtungen erfüllen.

Bei einer Erörterung des BMF mit den Finanzbehörden wurde festgelegt, dass der Verkauf von Tonträgern durch die Künstler selber – auch im Zusammenhang mit nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreiten Veranstaltungen – nicht unter die Steuerbefreiung fällt. Es handelt sich insoweit nicht um eine Nebenleistung zu der steuerbefreiten Hauptleistung. Der Verkauf der Tonträger ist für die steuerbegünstigte kulturelle Veranstaltung nicht unerlässlich, sondern soll den Künstlern weitere Einnahmen ermöglichen.

Praxis-Tipp

Mit einer begünstigten Veranstaltung zusammenhängende typische Nebenleistungen wie Aufbewahrung der Garderobe, Programmverkauf o. Ä. sind aber steuerbefreit.

Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG kann in diesem Fall auch nicht zur Anwendung kommen, sodass auf den Verkauf der Tonträger der Regelsteuersatz anzuwenden ist.

Konsequenzen für die Praxis

Der Verkauf der Tonträger muss somit von den weiteren Leistungen der Künstler oder des Künstlers abgegrenzt werden. Da der Verkauf der Tonträger steuerpflichtig erfolgt, haben die Künstler oder hat der Künstler auch einen Vorsteuerabzugsanspruch aus sämtlichen, mit der Produktion der Tonträger zusammenhängenden Aufwendungen nach § 15 Abs. 1 UStG.

Zu beachten ist, dass die Frage der Begünstigung der kulturellen Leistungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG nicht von der Entscheidung des Künstler abhängt, eine entsprechende Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Auch die Finanzverwaltung kann eine solche Bescheinigung – gegen den Willen der Betroffenen – beantragen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dann sind die unter diese Regelung fallenden Auftritte steuerbefreit, der Künstler/die Künstler haben dann aber auch keinen Vorsteuerabzugsanspruch aus den damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.

Praxis-Tipp

Soweit die steuerpflichtigen Umsätze nur in geringem Umfang ausgeführt werden, sollte immer auch an die Kleinunternehmerregelung gedacht werden, da die steuerbefreiten Umsätze nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG nicht zum Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG gehören (Kleinunternehmer).

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Frankfurt a. M., Rundverf. v. 17.10.2008, S 7177 A – 28 – St 112, DStR 2009 S. 325

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