Die – freiwillige – Vertretung durch einen Fiskalvertreter ist nur möglich, wenn der im Ausland ansässige Unternehmer (= im Inland besteht kein Wohnsitz, Sitz, keine Geschäftsleitung oder Zweigniederlassung)

  • im Inland ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze ausführt und
  • keine Vorsteuerbeträge abziehen kann.[1]
 
Wichtig

Hauptanwendungsfälle

Hauptanwendungsfälle hierfür sind

  • steuerfreie Einfuhren von Gegenständen vom Drittlandsgebiet in das Inland mit anschließender steuerfreier Weiterlieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (sonstiges Gemeinschaftsgebiet), s. hierzu nachfolgendes Praxisbeispiel;
  • steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt[2];
  • steuerfreie grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen i. S. d. § 4 Nr. 3 UStG, sofern der Beförderer keine Leistungen bezieht, für die er Vorsteuer abziehen kann.
 
Praxis-Beispiel

Einfuhr und anschließende innergemeinschaftliche Lieferung

Der in Belgien ansässige Unternehmer B bestellt beim Hersteller S in der Schweiz "verzollt und versteuert" eine Maschine. Mit der Warenbeförderung beauftragt S den deutschen Frachtführer D. Die Maschine wird in Weil a. Rh. zum freien Verkehr abgefertigt, die Kosten der Beförderungsleistung werden in die Bemessungsgrundlage der Einfuhr einbezogen.

Der Lieferort des S verlagert sich von der Schweiz nach Deutschland, da S bzw. sein Beauftragter D Schuldner der deutschen Einfuhrumsatzsteuer ist.[3] Die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung nach Belgien ist steuerfrei.[4] Steuerfrei ist damit die vorhergehende Einfuhr[5] und auch die Beförderung des D.[6] Es ergibt sich für S damit kein Vorsteuerabzug. S kann deshalb freiwillig einen deutschen Fiskalvertreter bestellen, der für ihn folgende Pflichten übernimmt:

  • Abgabe der Umsatzsteuererklärung bei dem für die Umsatzbesteuerung Schweizer Unternehmer zentral zuständigen Finanzamt Konstanz mit Angabe der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung;
  • Abgabe der Zusammenfassenden Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern;
  • Gesonderte Aufzeichnung der vereinbarten Entgelte für die steuerfreien Umsätze sowie Name und Anschrift des Vertretenen.

Bei der o. g. Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist in der Zollanmeldung (Verfahrenscode "42" bzw. "63") u. a. Folgendes anzugeben: Name, Anschrift und USt-IdNr. des Empfängers bzw. Erwerbers in dem anderen Mitgliedstaat; gültige USt-IdNr. des Fiskalvertreterers und sein zuständiges Finanzamt. Kommt S (bzw. sein Fiskalvertreter) den o. g. Steuererklärungspflichten nicht nach, behandelt der Zoll die Einfuhr als steuerpflichtig. S muss sich die Einfuhrumsatzsteuer dann beim deutschen, für die Umsatzbesteuerung Schweizer Unternehmer zentral zuständigen Finanzamt Konstanz als Vorsteuer vergüten lassen.

Wenn der ausländische Unternehmer im Inland später doch noch einen steuerpflichtigen Umsatz ausführt oder doch noch einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, darf er sich bis zum Ende dieses Kalenderjahrs nicht mehr von einem Fiskalvertreter vertreten lassen.

 
Praxis-Tipp

Umsatzsteuerlager

Werden bestimmte sich in einem vom Finanzamt bewilligten Umsatzsteuerlager[7] befindliche Gegenstände (i. d. R. Rohstoffe, vgl. Anlage 1 zum UStG) verkauft, sind diese Lieferungen umsatzsteuerfrei.[8] Erst die zur endgültigen Auslagerung aus dem Umsatzsteuerlager führende Lieferung ist umsatzsteuerpflichtig.

Führt ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine derartige nach § 4 Nr. 4a Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Lieferung aus, kann er sich bei der Abgabe der evtl. erforderlichen Umsatzsteuererklärung durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen.

 
Praxis-Beispiel

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Das Unternehmen ES aus Spanien liefert Ware an das Unternehmen PL aus Polen. PL tritt hierbei unter seiner deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf. ES erhält von PL den Auftrag, die Waren FOB (Frei an Bord) oder FAS (Frei Längsseite Schiff) in den Hamburger Hafen zu liefern.

Das polnische Unternehmen PL verwirklicht durch die Verwendung seiner deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs[9] in Deutschland. Zwar ist dieser Erwerb gem. § 4b UStG steuerfrei, wenn PL das Verbringen der Ware zu seiner Verfügung nach Polen als einer innergemeinschaftlichen Lieferung[10] gleichgestelltes innergemeinschaftliches Verbringen[11] deklariert. Dies setzt jedoch die Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Pflichten in Deutschland voraus. Die Registrierung ist durch die Vorlage der deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bereits erfolgt. Deshalb kann hier nur noch die Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Erklärung – und Meldepflichten auf den Fiskalvertreter übertragen werden.

 
Praxis-Beispiel

Grenzüberschreitende Beförderungen

Der in Deutschland ansässige Unternehmer DE beauftragt den französischen Frachtführer F, Güter von Brasilien nach Stuttgart zu befördern. F beauftragt mit der Beförderung per Schiff bis Rotterdam den niederländischen Reeder NL....

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