Kommentar

Bei Bauleistungen wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, wenn er selber ein Unternehmer ist, der Bauleistungen ausführt. Für Wartungsleistungen hatte die Finanzverwaltung eine – zwangsweise – Ausnahme[1] geregelt, nach der bei Wartungsleistungen bis (netto) 500 EUR das Steuerschuldnerverfahren nicht greift.

Die Finanzverwaltung stellt jetzt in einem Schreiben an die Bundessteuerberaterkammer klar, dass Wartungsarbeiten über einem Nettowert von 500 EUR nur dann als Bauleistungen i. S. v. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG anzusehen sind, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.

Praxis-Tipp

Die Klarstellung der Finanzverwaltung erscheint auf den ersten Blick hilfreich. In der Praxis führt dies aber zu einer weiteren Verkomplizierung der Prüfung der zutreffenden Steuerschuldnerschaft. Liegt eine Wartungsleistung vor, muss – auch für spätere Prüfungen des Finanzamts – dokumentiert werden, dass Teile bearbeitet, verändert oder ausgetauscht wurden. Der Austausch wird sich noch relativ leicht über die Arbeitsberichte ergeben. Ob aber z. B. eine Anlage nur gereinigt oder dabei auch Teile verändert oder bearbeitet wurden, wird sich nicht so leicht ermitteln lassen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 23.1.2006, IV A 6 – S 7279, DStR 2006 S. 327.

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