BMF, 23.1.2006, IV A 6 - S 7279 - 6/06
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Folgendes bemerkt: Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, die einen Nettowert von 500 Euro übersteigen, sind nur dann als Bauleistungen i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen