Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / VI. Verlust des Pflichtteils bei vergessener Ausschlagung

1. Allgemeines Rz. 21 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe seinen vollen Pflichtteilsanspruch verliert, wenn er die Erbschaft ausschlägt, ist diejenige der so genannten taktischen Ausschlagung. Hier werden drei verschiedene Möglichkeiten unterschieden: die Ausschlagung des Erbes nach § 2306 BGB, die Ausschlagung des Vermächtnisses nach § 2307...mehr

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§ 15 Prozessfinanzierung im... / 1. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

Rz. 66 Besonders häufig sind Finanzierungsanfragen zu Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Das größte Prozessrisiko liegt für den Anspruchsinhaber hier oft in Bewertungsfragen. Beispiel Im Nachlass finden sich Anteile an einer Kapital- oder Personengesellschaft oder Immobilien, deren Bewertung zwischen den Parteien umstritten ist. Rz. 67 Zusätzlich zu den ohneh...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 4. Geltendmachung des Pflichtteils durch einen Betreuer

Rz. 150 Das Betreuungsgericht kann bei Vorliegen eines erheblichen Interessenkonflikts zwischen Betreuer und Betroffenem dem Betreuer die Vertretungsmacht konkludent durch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den betreffenden Aufgabenkreis entziehen. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für die Prüfung und Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzun...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 3. Geltendmachung des Pflichtteils durch einen Pfleger

Rz. 149 Ist ein Pfleger für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs bestimmt, dann ist seine primäre Aufgabe die Sicherung des Pflichtteilsanspruchs des Berechtigten.[267] Nur wenn eine Sicherung nicht möglich ist, umfasst die Aufgabe des Pflegers auch die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs selbst.[268]mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / b) Wahlmöglichkeiten des überlebenden Ehegatten

Rz. 27 Wird der überlebende Ehegatte gesetzlicher Miterbe, dann kann er es hierbei belassen mit der Folge, dass eine konkrete Geltendmachung des ehegüterrechtlichen Zugewinnausgleiches ausscheidet (§ 1371 Abs. 1 BGB). Der Ehegatte hat aber auch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil nach §§ 1931, 2303 Abs. 2 BGB sowie den konkreten Zugew...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / b) Lösung nach österreichischem Recht

Auch bei der Anrechnung auf den Pflichtteil[54] hat das ErbRÄG 2015 eine grundlegende Veränderung und Vereinfachung gebracht. Nach alter Rechtslage wurden bei der Rechenmethode zwei Töpfe gebildet, einerseits der Nachlass, wie er zum Zeitpunkt des Todes tatsächlich ist, und andererseits der hypothetische Nachlass, wie er zum Zeitpunkt des Todes wäre, wäre die Schenkung nicht...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 5. Keine Ausschlagungsmöglichkeit bei wirksamer Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Rz. 29 Eine Ausschlagung nach § 2306 Abs. 1 BGB führt ausnahmsweise nicht zu einem Recht auf Pflichtteilsgeltendmachung, wenn seitens des Erblassers eine nach § 2338 BGB wirksame Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht vorgenommen wurde. Die Vorschrift des § 2338 BGB ist insoweit lex specialis zu § 2306 BGB. Rz. 30 Gemäß § 2338 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, den Pfl...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 8. Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 104 Nach § 2325 BGB kann derjenige, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, von den Erben als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dem Wortlaut zufolge ergibt dies, dass zum realen Nachlass (= die zum Zeitpunkt des Todes noch vorhandenen Gegenstände...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / b) Lösung nach österreichischem Recht:

Grundsätzlich soll in Österreich der künftige Erblasser über die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod frei verfügen können. Diese Intention des Gesetzgebers ist auch im ErbRÄG 2015 deutlich wahrnehmbar und wird immer mehr verstärkt. Eine gravierende Einschränkung dieser Testierfreiheit ist jedoch nach wie vor das Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil ist nach der Definit...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 2. Die Entziehungsgründe

Rz. 16 Die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils regelt § 2333 BGB. Danach kann der Erblasser den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmlingmehr

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§ 8 Aktiv- und Passivprozes... / 2. Klagen aus § 2216 BGB wegen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung

Rz. 93 Der Erbe kann gegen den Testamentsvollstrecker zahlreiche Klagen wegen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung einreichen. Nachfolgend werden einige Klagearten kurz dargestellt. Rz. 94 Muster 8.15: Klage auf Einhaltung einer Verwaltungsanordnung nach § 2216 Abs. 2 BGB Muster 8.15: Klage auf Einhaltung einer Verwaltungsanordnung nach § 2216 Abs. 2 BGB An das Landgericht – Z...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / III. Durchführung der Anrechnung nach § 2315 BGB

Rz. 79 Das Anrechnungsverfahren vollzieht sich dergestalt, dass der Wert der Zuwendung dem Nachlasswert hinzugerechnet und ein sog. Anrechnungsnachlass gebildet wird. Anschließend wird der Vorempfang von dem aus dem Anrechnungsnachlass bestimmten Pflichtteil in voller Höhe abgezogen. Im Gegensatz zur Bildung des Ausgleichungsnachlasses wird der Anrechnungsnachlass nicht durc...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / I. Zusatzpflichtteil

Rz. 66 Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht enterbt, wurde er aber vom Erblasser nicht zureichend bedacht, weil der Wert des ihm hinterlassenen Erbteils die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils nicht erreicht, so kann er nach § 2305 BGB den so genannten Restpflichtteil verlangen. Der Pflichtteilsrestanspruch, auch Zusatzpflichtteil genannt, greift also bei einer unzureichend...mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / b) Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB

Rz. 92 Gemäß § 2318 Abs. 1 BGB kann der Erbe gegenüber dem Vermächtnisnehmer das Vermächtnis kürzen, wenn er einen Pflichtteil auszahlen muss.[200] Der Vermächtnisnehmer hat sich insoweit an der Pflichtteilslast zu beteiligen. Das Kürzungsrecht des Erben nach § 2318 Abs. 1 BGB besteht dergestalt, dass der Vermächtnisnehmer im Verhältnis seiner Einsetzung, die Pflichtteilslas...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / I. Allgemeines

Rz. 82 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch, auch außerordentlicher Pflichtteil genannt, ist ein vom ordentlichen Pflichtteil unabhängiger Anspruch.[129] Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll einen Ausgleich für die zu Lebzeiten des Erblassers getätigten Schenkungen schaffen und so verhindern, dass der Erblasser durch lebzeitige Zuwendungen den Nachlass vermindert und die Re...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 2. Gesetzliche Erbquote und Pflichtteilsquote

Rz. 61 Die Höhe des gesetzlichen Erbteils hängt von der Zahl der "gesetzlichen Miterben" ab, da sich danach die Erbquote bestimmt. Bei der Bestimmung der gesetzlichen Erbquote werden auch die Enterbten (§ 1938 BGB), die für erbunwürdig Erklärten (§§ 2339 ff. BGB) und diejenigen, die ausgeschlagen haben, mitgezählt. Nicht mitgezählt werden dagegen diejenigen, die zum Zeitpunk...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 3. Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers

Rz. 24 Das Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers ist in § 2307 BGB geregelt. § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt das allgemeine Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers und darüber hinaus in § 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB die Anrechnungspflicht des nicht ausschlagenden Vermächtnisnehmers im Hinblick auf den Restpflichtteil. § 2307 BGB findet auch auf das Untervermächtnis und ...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / a) Allgemeines

Rz. 273 Die Vorschrift des § 2319 BGB gewährt dem pflichtteilsberechtigten Miterben nach der Erbauseinandersetzung ein Leistungsverweigerungsrecht insoweit, als ihm sein eigener Pflichtteil verbleiben muss. Für den Ausfall haften die übrigen Erben, die nicht pflichtteilsberechtigt sind. § 2319 BGB ist nur auf die Miterben anwendbar, er entfaltet für den Alleinerben keine Wir...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / cc) Einrede des § 2319 BGB

Rz. 130 Auch § 2319 BGB wirkt sich auf das Innenverhältnis der Miterben aus. Einem pflichtteilsberechtigten Miterben dürfen bei der Nachlassteilung fremde Pflichtteile nur insoweit in Rechnung gestellt werden, als ihm sein eigener Pflichtteil erhalten bleibt.[230] Dies gilt allerdings nur unter Berücksichtigung der §§ 2318 Abs. 3, 2306 BGB. Der Pflichtteil des Miterben ist b...mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / aa) Allgemeines

Rz. 11 Das Ausschlagungsrecht des Pflichtteilsberechtigten (Vermächtnisnehmers) ist in § 2307 BGB geregelt. § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt das allgemeine Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers und darüber hinaus in § 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB die Anrechnungspflicht des nicht ausschlagenden Vermächtnisnehmers im Hinblick auf den Restpflichtteil. § 2307 BGB findet auch au...mehr

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§ 1 Einleitung – Erbrecht u... / VI. Einrede der Verjährung und § 242 BGB

Rz. 149 Nicht immer greift bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen die Einrede der Verjährung. In diesem Zusammenhang ist auch gem. § 242 BGB Treu und Glauben zu berücksichtigen. Treuwidrig und damit unbeachtlich ist nach Ansicht des OLG Koblenz[199] die Verjährungseinrede der Erben, wenn sie den Pflichtteilsberechtigten durch eine schuldhafte Täuschung innerhalb der dr...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / a) Lösung nach deutschem Recht

Nach deutschem Recht hat die Ehefrau Marie neben einem Anspruch auf den konkreten Zugewinn (§ 1371 Abs. 2 BGB iVm §§ 1373 ff BGB) einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch von 1/8, §§ 2303 Abs. 2, 1931 Abs.1 S.1, 3, 1371 Abs. 2 2. HS BGB. Man spricht hier auch vom sog. "kleinen Pflichtteilsanspruch", der sich aus der nicht erhöhten gesetzlichen Erbquote ableitet. Ein Anspruch ...mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis ei... / Sachverhalt

I. Die Eltern der Beteiligten errichteten am 8.3.1985 ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich, soweit hier von Interesse, wechselseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden und ihre drei Kinder, die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, zu Schlusserben des Letztversterbenden einsetzten. Für die Schlusserbeneinsetzung enthält das Testam...mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis ei... / Aus den Gründen

II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2014, 257 veröffentlicht worden ist, meint, die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs lägen nicht vor. Die vorgenommene Eintragung sei inhaltlich zulässig. Es könne dahinstehen, ob das Grundbuchamt gesetzliche Vorschriften verletzt habe. Eine etwaige Verletzung solcher Vorschriften habe j...mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / c) Eingeschränktes Kürzungsrecht des § 2318 Abs. 2 BGB

Rz. 95 Treffen § 2318 Abs. 1 BGB und § 2318 Abs. 2 BGB in der Weise zusammen, dass neben einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer und einem nicht pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer noch ein weiterer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, der keinen Vermächtnisanspruch hat, ist vorab das Vermächtnis des pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmers, soweit es n...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 9. Pflichtteilsergänzungsanspruch des Erben

Rz. 105 Nach § 2326 S. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte den Ergänzungsanspruch auch dann fordern, wenn er selbst als Erbe eingesetzt ist. § 2326 S. 1 BGB hat aber lediglich klarstellende Funktion. Ist der pflichtteilsberechtigte Erbe aber auf mehr als seinen Pflichtteil eingesetzt, dann hat er sich gem. § 2326 S. 2 BGB denjenigen Betrag auf seinen Ergänzungsanspruch an...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / X. Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 281 Die Stundung des Pflichtteilsanspruchs regelt die Vorschrift des § 2331a BGB. Die Vorschrift wurde im Rahmen der Reform des Erb- und Verjährungsrechtes überarbeitet. Nach der gesetzlichen Stundungsvorschrift des § 2331a BGB besteht die Möglichkeit, den Pflichtteil zu stunden, wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs für den Erben eine "unbillige Härte" ...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / b) Ausnahme: Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Rz. 93 Im Gegensatz dazu geht die Unterhaltsverpflichtung des Erblassers gegenüber einem geschiedenen Ehegatten als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben über (§ 1586b Abs. 1 BGB). Allerdings haftet der Erbe nur bis zur Höhe des Betrages, der dem Pflichtteil entspricht, der dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre (§ 1586b Abs....mehr

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§ 8 Aktiv- und Passivprozes... / 4. Besonderheit: Pflichtteilsansprüche und Testamentsvollstreckung

Rz. 58 Nach § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB können Pflichtteilsansprüche nur gegen die Erben geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht. In diesen Bereich gehören sämtliche Klagen hinsichtlich einer etwaigen Pflichtteilszahlung z.B.:mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / b) Lösung nach österreichischem Recht

Der Zeitraum von 11 Jahren spielt für das österreichische Recht keine Rolle. Es handelt sich bei Max und Tina um pflichtteilsberechtigte Personen. Daher wird die Schenkung an Max unbefristet angerechnet. Es ergibt sich nach fiktivem Hinzuschlagen der Schenkung ein erhöhter Nachlass von 300.000,– EUR. Der Pflichtteilsanspruch von Tina besteht zu 1/4 dieses erhöhten Nachlasses...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / c) Pflichtteilsrecht entfernter Abkömmlinge und der Eltern nach § 2309 BGB

Rz. 116 Entfernte Abkömmlinge (Enkel) und die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt,[212] wenn sie bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge Erben werden würden. Voraussetzung ist zum einen, dass die Abkömmlinge nicht durch nähere Abkömmlinge und die Eltern nicht durch Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind und sie zum anderen durch d...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / cc) Besonderheiten bei gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 8 Ein in diesem Zusammenhang auftretendes Problem ist die Ausschlagung bei gemeinschaftlichen Testamenten. Für den Fall der Einheitslösung im sog. Berliner Testament bedarf es einer Ausschlagung des Schlusserben nicht; ist dieser pflichtteilsberechtigt, kann er seinen Pflichtteil am Nachlass des Erstversterbenden auch ohne Ausschlagung geltend machen. Für den Fall der Tren...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / hh) Pflichtteilsverzicht und § 1586b BGB

Rz. 107 Welche Auswirkungen ein Erb- und/oder ein Pflichtteilsverzicht auf die Rechte aus § 1586b BGB hat, ist außerordentlich umstritten.[113] Stellt man sich auf den Standpunkt, dass es sich bei dem Anspruch nach § 1586b BGB um einen Unterhaltsanspruch handelt und die Beschränkung auf den Pflichtteil nur eine höhenmäßige Begrenzung darstellt,[114] ließe der Verzicht auf de...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 10. Anrechnung von Eigengeschenken

Rz. 106 Nach § 2327 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte Eigengeschenke, die er vom Erblasser erhalten hat, auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen. Bei der Ermittlung des Ergänzungsnachlasses ist das Eigengeschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und von dem daraus ermittelten Ergänzungsanspruch in voller Höhe abzuziehen.[204] Zu beachten ist, dass im Rah...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 1. Allgemeines

Rz. 60 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird von zwei Faktoren bestimmt, nämlich erstens von der Höhe der gesetzlichen Erbquote und zweitens von dem Wert (Netto-Nachlass) und dem Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Für die Berechnung des Anspruchs ist somit zunächst...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / b) Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 115 Ein Pflichtteilsanspruch ist gegeben, wenn die Berechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden wären, sie aber im konkreten Fall durch eine Verfügung von Todes wegen enterbt worden sind. Handlungen des Berechtigten selbst, die zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts führen, bewirken regelmäßig auch den Verlust des Pflichtteilsrechts (z.B. der Erbverzicht, E...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / I. Allgemeines

Rz. 70 Es ist heutzutage fast die Regel, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten Zuwendungen und Vermögensübertragungen an seine Abkömmlinge oder seinen Ehegatten vorgenommen hat. Gerade auch unter steuerlichen Gesichtspunkten hat die lebzeitige Übertragung (vorweggenommene Erbfolge) in den letzten Jahren enorm zugenommen. Die Adressaten dieser Zuwendungen können sein: die Ab...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 1. Allgemeines

Rz. 15 Der Erblasser kann seinen nahen Angehörigen gem. §§ 2333 ff. BGB den Pflichtteil entziehen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts wurden die Vorschriften des BGB zur Pflichtteilsentziehung reformiert. Die Pflichtteilsentziehungsgründe wurden für alle Pflichtteilsberechtigten vereinheitlicht und in § 2333 ...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / II. Feststellung der Höhe des hinterlassenen Erbteils

Rz. 68 Im Rahmen des § 2305 wird die Höhe des "hinterlassenen Erbteils" nach der sog. Quotentheorie ermittelt. Maßgebend für die Feststellung der Höhe des Erbteiles ist allein die Quote des hinterlassenen Erbteils. Rz. 69 Fraglich ist aber, ob die Quotentheorie anzuwenden ist, wenn zur Berechnung des Pflichtteils Werte heranzuziehen sind, die nicht effektiv im Nachlass enthal...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 2. "Taktische" Ausschlagung des Erben nach § 2306 Abs. 1 BGB

Rz. 22 Der pflichtteilsberechtigte Erbe hat nach § 2306 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und seinen Pflichtteil zu verlangen, wenn sein Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist.[30] Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes reformiert. Vor Inkrafttreten des Gesetzes konnte der beschwerte pfli...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / b) Kenntniserlangung

Rz. 249 Erforderlich ist generell die Kenntnis des wesentlichen Inhaltes der beeinträchtigenden Verfügung. Auch muss der Berechtigte erkannt haben, dass er aufgrund der Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Dazu ist keine in Einzelheiten gehende Prüfung der Verfügung und keine fehlerfreie Bestimmung ihrer rechtlichen Natur notwendig.[462] Ebenso wenig muss eine gena...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / b) Lösung nach österreichischem Recht

Die Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist auch in Österreich anerkannt und wurde zuletzt noch einmal durch das Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013[12] durch die Abschaffung des Begriffs "unehelich" sowie der Abschaffung der "Legitimation durch nachfolgende Eheschließung" untermauert. Dass Edgar und Marie nicht miteinander verheiratet waren, h...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / b) Lösung nach österreichischem Recht

Um kraft Gesetzes oder aufgrund eines Testaments überhaupt erben zu können, muss man in Österreich erbfähig sein. In § 538 ABGB nF heißt es: "Erbfähig ist, wer rechtsfähig und erbwürdig ist." Diese Erbwürdigkeit fehlt nach § 539 ABGB nF einer Person, die "gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich beg...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 1. Leistungstitel gegenüber den Erben

Rz. 144 Im Hinblick auf den richtigen Beklagten ergeben sich bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs Besonderheiten, wenn für den Nachlass Testamentsvollstreckung[251] angeordnet wurde. Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anspruch auch dann, wenn der Nachlass einer Verwaltungstestamentsvollstreckung unterliegt, nur gegenüber den Erben geltend machen, § 2213 Abs....mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung in... / 2. Muster: Antrag auf Pfändung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 111 Muster 11.16: Antrag auf Pfändung des Pflichtteilsanspruchs Muster 11.16: Antrag auf Pfändung des Pflichtteilsanspruchs Amtsgericht Vollstreckungsgericht In der Zwangsvollstreckungssache Meier ./. Müller beantrage ich die Pfändung des angeblichen Anspruchs des Schuldners Müller gegen Berta Müller, _________________________ Christoph Müller _________________________ als Dritts...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 3. Einrede des pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2328 BGB

Rz. 275 Der pflichtteilsberechtigte Erbe hat neben der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB auch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB. Die Einrede des § 2328 BGB steht dem Pflichtteilsberechtigten aber nur wegen eines Ergänzungsanspruchs, nicht auch wegen der Geltendmachung des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs zu. Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann danach die ...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / d) Rechtswirkungen der Erbunwürdigkeitserklärung

Rz. 63 Als Folge der Erbunwürdigkeit wird der Erbe gem. § 2344 Abs. 1 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen bzw. der Vermächtnisnehmer und der Pflichtteilsberechtigte verlieren ihren Anspruch. Der Erbunwürdige scheidet aus der Erbfolge aus, wird aber nach § 2310 BGB, ebenso wie der Ausschlagende, bei der Berechnung eines Pflichtteils mitgezählt. Wegen der Relativität der Erbun...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / a) Lösung nach deutschem Recht

Im vorliegenden Fall greift nach deutschem Recht § 2345 Abs.1, 2 BGB iVm § 2339 Abs.1 Nr.1 BGB: Max ist pflichtteilsunwürdig. Die Pflichtteilsunwürdigkeit hat nur dann selbständige Bedeutung, wenn der Verfehlende enterbt, ihm aber nicht der Pflichtteil wirksam entzogen wurde.[31] Tina, der der Wegfall des Pflichtteils unmittelbar zustattenkommt, muss (formlos) binnen Jahresf...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / (1) Allgemeines

Rz. 205 Bei der Stufenklage handelt es sich um einen Fall der objektiven Klagehäufung i.S.v. § 260 ZPO. Das Besondere an der Stufenklage ist, dass ein noch nicht zu beziffernder Leistungsanspruch zusammen mit einem Hilfsanspruch (bspw. auf Auskunftserteilung) erhoben und dieser in der sich später herausstellenden Höhe auch rechtshängig wird.[390] Der noch unbezifferte Leistu...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / I. Allgemeines

Rz. 59 Unter dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch versteht man grundsätzlich den aus dem realen Nachlass zu berechnenden Pflichtteil. Der reale Nachlass umfasst alle zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Gegenstände und Forderungen. Hiervon ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu unterscheiden, der sich grundsätzlich aus dem fiktiven Nachlass, d.h. aus den zu Lebzeiten des ...mehr