Rz. 63
Als Folge der Erbunwürdigkeit wird der Erbe gem. § 2344 Abs. 1 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen bzw. der Vermächtnisnehmer und der Pflichtteilsberechtigte verlieren ihren Anspruch. Der Erbunwürdige scheidet aus der Erbfolge aus, wird aber nach § 2310 BGB, ebenso wie der Ausschlagende, bei der Berechnung eines Pflichtteils mitgezählt. Wegen der Relativität der Erbunwürdigkeit ist gem. § 2344 Abs. 2 BGB das Erbrecht der Abkömmlinge des für erbunwürdig Erklärten nicht ausgeschlossen.[92]
Rz. 64
Der Ehegatte verliert seinen Anspruch auf den Voraus nach § 1932 BGB und den Dreißigsten nach § 1969 BGB.[93] Da die Gründe einer Erbunwürdigkeit aber nicht identisch mit den Gründen der Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit gem. § 1381 BGB sind, ist der Anspruch des Ehegatten auf den Zugewinnausgleich auch bei festgestellter Erbunwürdigkeit nicht von selbst ausgeschlossen. Dieser kann ihm nur gem. § 1381 BGB bei grober Unbilligkeit aus wirtschaftlichen Gründen verweigert werden.
Rz. 65
Der Pflichtteilsberechtigte verliert sowohl seinen Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil als auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
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