Um kraft Gesetzes oder aufgrund eines Testaments überhaupt erben zu können, muss man in Österreich erbfähig sein. In § 538 ABGB nF heißt es: "Erbfähig ist, wer rechtsfähig und erbwürdig ist." Diese Erbwürdigkeit fehlt nach § 539 ABGB nF einer Person, die "gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (...)". Außerdem ist nach den §§ 539–541 ABGB nF erbunwürdig,

"wer absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat (...), "
wer gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Verstorbenen oder gegen dessen Verwandte in gerader Linie eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat oder
sonst gegenüber dem Verstorbenen seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt hat (...)“.

Der neue Erbunwürdigkeitsgrund der gerichtlich strafbaren Handlung gegen nächste Angehörige war in Österreich bis 1916 bereits geltendes Recht und wurde – wie von der Lehre gefordert (die Rspr. lehnte eine ausdehnende Auslegung in diese Richtung ab) – nun wiedereingeführt.[26] Diese Erbunwürdigkeitsgründe sind zugleich auch Enterbungsgründe. Enterbung wird in § 769 ABGB nF als "die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung" definiert. Weitere Enterbungsgründe sind nach § 770 Z 6 ABGB nF die Verurteilung zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe sowie nach § 771 ABGB nF "(...) wenn auf Grund der Verschuldung oder des verschwenderischen Lebensstils eines Pflichtteilsberechtigten die Gefahr besteht, dass der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder größtenteils seinen Kindern entgehen wird". Während aber die Entziehung des Pflichtteils durch Enterbung ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden muss, wirkt die Erbunwürdigkeit von Gesetzes wegen und wird umgekehrt durch Verzeihung des Erblassers beseitigt.[27] Die Enterbung muss hingegen widerrufen werden.[28] Der Enterbungsgrund muss für die Enterbung durch den Verstorbenen ursächlich gewesen sein[29] und daher zum Zeitpunkt der Enterbung bereits vorliegen.[30]

Im vorliegenden Fall hat Max der Lebensgefährtin seines Vaters eine schwere Körperverletzung zugefügt. Nach § 84 Abs. 4 StGB (österreichisches Strafgesetzbuch) handelt es sich hierbei um eine gerichtlich strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Max hat demnach gegen die Lebensgefährtin des Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, vorsätzlich begangen. Da Edgar die Enterbung von Max samt Begründung letztwillig verfügt hat, steht ihm auch nach österreichischem Recht kein Pflichtteilsanspruch zu.

[26] Barth, Das neue Pflichtteilsrecht, iFamZ 10/15, S. 231.
[27] Zankl, Bürgerliches Recht, 5. Aufl., Rn 518.
[28] Zankl, Bürgerliches Recht, 5. Aufl., Rn 518.
[29] Vgl. schon Kralik, Erbrecht (1983) 284.
[30] Barth, Das neue Pflichtteilsrecht, iFamZ 10/15, S. 240; vgl Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB 4. Aufl., § 768 Rn 6.

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