Rz. 29

Eine Ausschlagung nach § 2306 Abs. 1 BGB führt ausnahmsweise nicht zu einem Recht auf Pflichtteilsgeltendmachung, wenn seitens des Erblassers eine nach § 2338 BGB wirksame Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht vorgenommen wurde. Die Vorschrift des § 2338 BGB ist insoweit lex specialis zu § 2306 BGB.

 

Rz. 30

Gemäß § 2338 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, den Pflichtteil eines Abkömmlings, auch eines nichtehelichen oder adoptierten Kindes, in guter Absicht zu beschränken. Die Beschränkung in guter Absicht ist möglich, wenn der spätere Erwerb der Erbschaft durch Verschwendungssucht oder durch erhebliche Verschuldung des Abkömmlings gefährdet ist. Auf der einen Seite bewirkt die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht, dass die Erbschaft vor dem Zugriff des Gläubigers geschützt wird. Auf der anderen Seite führt sie dazu, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe daran gehindert wird, seine Erbschaft zu verschwenden.

 

Rz. 31

Hierfür stellt das Gesetz in § 2338 BGB zwei Möglichkeiten zur Verfügung, die auch nebeneinander angewendet werden können. Nach § 2338 S. 1 BGB kann der Erblasser dem Erben seinen Erb- oder Pflichtteil nur als Vorerben bzw. Vorvermächtnisnehmer zukommen lassen und die gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten zu Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmern einsetzen. Das hat zur Folge, dass durch die Vorerbschaft nicht nur der Pflicht- bzw. Erbteil der Pfändung durch Gläubiger entzogen ist, sondern gem. § 863 ZPO auch die Nutzungen, soweit diese für den standesgemäßen Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten und der ganzen Familie erforderlich sind. Gleiches gilt für die nach § 2338 Abs. 1 S. 2 BGB bestehende Möglichkeit, eine Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen.

 

Rz. 32

Liegen die Voraussetzungen des § 2338 BGB vor, dann greift die Pflichtteilsbeschränkung auch in Bezug auf den Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 oder den Pflichtteil nach §§ 2315, 2316 BGB. Die Wirkung des § 2338 BGB tritt auch dann ein, wenn der Erbe nach § 2306 BGB ausschlägt und seinen Pflichtteil verlangt, da der ihm zustehende Pflichtteil den Beschränkungen des § 2338 BGB unterliegt. Der Pflichtteil kann bei wirksamer Beschränkung trotz Ausschlagung nicht geltend gemacht werden.

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