Rz. 8

Ein in diesem Zusammenhang auftretendes Problem ist die Ausschlagung bei gemeinschaftlichen Testamenten.

Für den Fall der Einheitslösung im sog. Berliner Testament bedarf es einer Ausschlagung des Schlusserben nicht; ist dieser pflichtteilsberechtigt, kann er seinen Pflichtteil am Nachlass des Erstversterbenden auch ohne Ausschlagung geltend machen.

Für den Fall der Trennungslösung/Vor-, Nacherbschaft, muss der zum Nacherben eingesetzte Pflichtteilsberechtigte die Nacherbschaft ausschlagen, um seinen Pflichtteil geltend machen zu können. Die Ausschlagungsfrist beginnt nach § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 2139 BGB nicht vor Eintritt des Nacherbfalles. § 2142 Abs. 1 BGB stellt jedoch klar, dass der Nacherbe bereits ab dem Erbfall ausschlagen kann.

 

Rz. 9

Zu beachten ist, dass die Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB auch im Falle der Nacherbfolgeregelung bereits mit Kenntnis vom Erbfall und nicht erst mit der Ausschlagung der Nacherbschaft beginnt. Der Pflichtteilsberechtigte kann damit sein Wahlrecht nicht gefahrlos bis zum Eintritt des Nacherbfalles hinausschieben.[7]

[7] Palandt/Weidlich, § 2306 Rn 6.

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