Rz. 144

Im Hinblick auf den richtigen Beklagten ergeben sich bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs Besonderheiten, wenn für den Nachlass Testamentsvollstreckung[251] angeordnet wurde. Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anspruch auch dann, wenn der Nachlass einer Verwaltungstestamentsvollstreckung unterliegt, nur gegenüber den Erben geltend machen, § 2213 Abs. 1 S. 2 BGB. Insoweit darf der Testamentsvollstrecker den Pflichtteilsanspruch auch nicht mit Wirkung für die Erben anerkennen.[252] Tut er dies doch, und gibt er im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung ein prozessuales Anerkenntnis ab, dann ist dieses zwar wirksam, andererseits macht sich der Testamentsvollstrecker aber gegenüber den Erben schadensersatzpflichtig, wenn der Pflichtteil nicht in der anerkannten Höhe bestand.[253]

[251] Vgl. zur Vorgehensweise bei Testamentsvollstreckung und Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben BGH ZEV 2006, 405.
[252] BGHZ 51, 125.
[253] Soergel/Damrau, § 2213 Rn 10.

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