Rz. 116

Entfernte Abkömmlinge (Enkel) und die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt,[212] wenn sie bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge Erben werden würden. Voraussetzung ist zum einen, dass die Abkömmlinge nicht durch nähere Abkömmlinge und die Eltern nicht durch Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind und sie zum anderen durch den Erblasser enterbt wurden.

 

Rz. 117

Ein näherer Pflichtteilsberechtigter entfällt gem. § 2309 BGB nur dann, wenn er vor dem Erbfall verstorben ist, er nach § 1953 BGB ausgeschlagen hat, oder er für erbunwürdig erklärt wurde. Gleiches gilt für den Fall, dass ihm der Pflichtteil vom Erblasser wirksam entzogen wurde oder er einen Erb- und Pflichtteilsverzicht abgegeben hat, der sich nicht auf die Abkömmlinge erstreckt. Nicht pflichtteilsberechtigt sind entferntere Abkömmlinge und Eltern, wenn der nähere Abkömmling den Pflichtteil verlangen kann (wobei er hierzu nicht verpflichtet ist), nach §§ 2306, 2307 BGB ausgeschlagen hat und letztlich auch dann, wenn er das ihm Zugewandte annimmt. Ziel und Zweck des § 2309 BGB ist es, eine Doppelbegünstigung desselben Stammes zu vermeiden.[213]

[212] Vgl. hierzu ausführlich Bestelmeyer, FamRZ 1997, 1124.
[213] RG RGZ 93, 193.

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