Rz. 275

Der pflichtteilsberechtigte Erbe hat neben der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB auch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB. Die Einrede des § 2328 BGB steht dem Pflichtteilsberechtigten aber nur wegen eines Ergänzungsanspruchs, nicht auch wegen der Geltendmachung des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs zu. Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann danach die Einrede soweit erheben, dass ihm sein ordentlicher Pflichtteil und sein Ergänzungspflichtteil verbleiben.[502] Ausschlaggebend soll hierbei die Höhe des ordentlichen Pflichtteils unter Berücksichtigung von Anrechnungs- und Ausgleichungsvorschriften sein.[503] Nach h.M. steht das Leistungsverweigerungsrecht in analoger Anwendung auch dem nach § 2329 BGB als Beschenkten in Anspruch genommenen Pflichtteilsberechtigten zu.[504] Die Einrede des § 2328 BGB findet in Ergänzung zu § 2319 BGB auch auf den Miterben Anwendung.[505]

[502] BGHZ 85, 274.
[503] Staudinger/Ferid/Cieslar, (Vorauflage) § 2328 Rn 5.
[505] MüKo/Lange, § 2328 Rn 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge