Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 11 Zwangsvollstreckung in... / 1. Voraussetzungen

Rz. 107 Nach § 852 Abs. 1 ZPO ist der Pflichtteil nur dann der Pfändung unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH[111] kann aber ein Pflichtteilsanspruch auch schon vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden. Be...mehr

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§ 4 Ansprüche des Erben – V... / a) Wegfall des Nacherben vor dem Erbfall

Rz. 37 Fällt der Nacherbe vor dem Erbfall weg, sei es durch Vorversterben oder durch einen Wegfallgrund, der zurückwirkt (Ausschlagung, Erbverzicht oder Erbunwürdigkeitserklärung), so wird die Anordnung der Nacherbfolge gegenstandslos. Die Erbschaft verbleibt, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, dem Vorerben.[38] Für die Ausschlagung ist dies ausdrücklich in § ...mehr

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§ 10 Kosten in Erbsachen / 2. Übersicht über Gegenstandswerte in Erbsachen

Rz. 117 Nachfolgende Tabellen sollen bei der Einschätzung eine kleine Hilfestellung geben.[129]mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / aa) Auskunftsberechtigte

Rz. 160 In der Praxis besteht häufig das Problem, dass der Pflichtteilsberechtigte die Höhe und den Wert des Nachlasses sowie die vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Zuwendungen nicht kennt und er nicht in der Lage ist, die Höhe seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu beziffern. Der Gesetzgeber hat ihm deshalb einen Auskunftsanspruch gegen die Erben ein...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / d) Muster

Rz. 159 Muster 2.5: Auslegungsvertrag Muster 2.5: Auslegungsvertrag Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ im Bezirk des _________________________ mit dem Amtssitz zu _________________________ erschienen heute:mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / bb) Stufenklage

(1) Allgemeines Rz. 205 Bei der Stufenklage handelt es sich um einen Fall der objektiven Klagehäufung i.S.v. § 260 ZPO. Das Besondere an der Stufenklage ist, dass ein noch nicht zu beziffernder Leistungsanspruch zusammen mit einem Hilfsanspruch (bspw. auf Auskunftserteilung) erhoben und dieser in der sich später herausstellenden Höhe auch rechtshängig wird.[390] Der noch unbe...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / Literaturtipps

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / a) Erblasserschulden

Rz. 54 Bei den Nachlassverbindlichkeiten unterscheidet man zwei grundsätzliche Kategorien. Zum einen die Erblasserschulden und zum anderen die Erbfallkosten. Zu den Erblasserschulden zählen alle Verbindlichkeiten, die der Erblasser vor seinem Tod eingegangen ist. Dies sind zunächst alle Schulden des Erblassers, wie bspw. unbezahlte Rechnungen, Darlehen, Bankschulden oder Bei...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / dd) Haftungshöchstsumme umfasst den fiktiven Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 99 Seit dem Inkrafttreten des § 1586b BGB, dem 1.7.1977, ist die Kritik an dieser Vorschrift nicht verstummt. Sie gipfelt in der Forderung von Baumann, sie bei der nächsten Unterhaltsrechts-Novelle ganz abzuschaffen.[97] Diese Forderung mag zwar über das Ziel hinaus schießen, aber die vielen Ungereimtheiten, die die Norm enthält, bereiten in der Praxis immer wieder Unbeh...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / II. Anwendbarkeit des § 2315 BGB

Rz. 78 Die Anwendbarkeit des § 2315 BGB setzt voraus, dass der Erblasser eine Zuwendung mit der Bestimmung gemacht hat, dass diese auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist. Die Anrechnungsbestimmung muss dem Empfänger gleichzeitig mit der Zuwendung zugehen.[118] Sie kann aber auch vorher für eine oder mehrere später folgende Zuwendungen erfolgen und auch von einer Beding...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 2. Änderung des § 2306 Abs. 1 BGB

Rz. 4 Nach § 2306 Abs. 1 BGB n.F. kann ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter, der durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, das Erbe ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen und zwar in Abweichung zu der früheren R...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / 2. Abwandlung

Edgar hat einen leiblichen Sohn Max und eine Tochter Tina. Zwischen der Lebensgefährtin seines Vaters und Max kommt es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Folge Max zu einer Haftstrafe auf Bewährung wegen schwerer Körperverletzung (in Deutschland: § 226 StGB; in Österreich: § 84 Abs. 4 StGB) verurteilt wird. Als Edgar stirbt, hinterlässt er ein Testament, indem e...mehr

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§ 10 Kosten in Erbsachen / 1. Wann ist der Versicherungsfall eingetreten?

Rz. 67 Der Anspruch auf Rechtsschutz hängt nach dem aus dem Haftpflichtrecht entlehnten Gesetzeswortlaut des § 2k ARB von der Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder ein mitversicherten Person ab. Nach allgemeiner Ansicht[59] ist die Rechtslage dann verändert, wenn Rechte oder Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person, in zeitl...mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / a) Kein Pflichtteilsrecht in der ausländischen Rechtsordnung

Rz. 104 Viele Rechtsordnungen vor allem im anglo-amerikanischen Rechtskreis kennen kein Pflichtteilsrecht (Ausnahme Louisiana und Puerto Rico). Hinterlässt z.B. ein US-Amerikaner bewegliches Vermögen in Deutschland, stünde seinen Abkömmlingen kein Pflichtteilsanspruch zu. Hier stellt sich die Frage, ob diesem Ergebnis der ordre public entgegensteht. Der BGH hat dies offen ge...mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / aa) Kumulierung von Erb- und Pflichtteilsrecht

Rz. 106 Beispiel Deutscher Erblasser vermacht einem Pflichtteilsberechtigten ein Grundstück in den USA und schließt ihn hinsichtlich des in Deutschland belegenen Nachlasses von der Erbfolge aus. Fraglich ist dabei, ob der Pflichtteilsberechtigte hier hinsichtlich des deutschen Nachlasses den Pflichtteil geltend machen kann. Entschieden wurde diese Problematik für österreichis...mehr

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§ 1 Einleitung – Erbrecht u... / a) Voraussetzungen für den Arrestbefehl

Rz. 172 Zunächst muss der Gläubiger in seinem Arrestgesuch nach § 920 ZPO schlüssig einen Arrestanspruch gem. § 916 ZPO und einen Arrestgrund gem. §§ 917, 918 ZPO darlegen und glaubhaft machen (vgl. § 920 Abs. 2 ZPO). Bei dem Gesuch ist besonders darauf zu achten, dass der geforderte Geldbetrag bzw. Geldwert wegen § 923 ZPO genau zu beziffern ist. Ansonsten genügt für die Zu...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 2. Beteiligte des Ausgleichungspflichtteils

Rz. 72 Gemäß §§ 2050, 2316 BGB sind nur die Abkömmlinge eines Erblassers am Ausgleichungsvorgang beteiligt. Der Pflichtteil des Ehegatten berechnet sich ohne Berücksichtigung der Vorempfänge. Nicht mitberücksichtigt werden nach § 2316 Abs. 1 S. 2 BGB diejenigen Abkömmlinge, die einen Erbverzicht abgegeben oder einen vorzeitigen Erbausgleich nach § 1934d BGB geltend gemacht h...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / e) Muster: Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 12 Muster 2.1: Ausschlagung der Erbschaft Muster 2.1: Ausschlagung der Erbschaft An das Nachlassgericht _________________________ Ort, Datum AZ: _________________________ Nachlass des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Erblassers Unter Bezugnahme auf beiliegende Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form zeige ich an, dass ich den Erben des a...mehr

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§ 3 Der Miterbe / aa) Zusatzpflichtteil gem. § 2305 BGB

Rz. 389 Für die Frage, ob den verbleibenden Erben ein Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil zusteht, ist nunmehr die neue – höhere – Beteiligungsquote entscheidend. Hinweis Deshalb ist vor der Abschichtung zu klären, inwieweit Zusatzpflichtteilsansprüche gem. § 2305 BGB bestehen könnten, zumal für den Pflichtteilsanspruch einerseits und das Auseinandersetzungsguthaben (Abfindu...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / dd) Durch Ausschlagung

Rz. 265 Schlägt ein zur Ausschlagung Berechtigter das Erbe oder ein Vermächtnis mit dem Ziel aus, den Pflichtteil geltend zu machen, führt das in den Fällen der §§ 1371 Abs. 3, 2306, 2307 BGB nicht zu einer Hemmung der Verjährungsfrist (§ 2332 Abs. 2 BGB). Vielmehr beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis der verjährungserheblichen Tatsachen und nicht erst mit der A...mehr

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§ 1 Einleitung – Erbrecht u... / a) Übergangsvorschriften

Rz. 128 Die Übergangsvorschriften [186] sind lediglich hinsichtlich der nachträglichen Ausgleichung bzw. Anrechnung überraschend: Der Erblasser kann alle Zuwendungen und Schenkungen, die er jemals, also auch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemacht hat, nachträglich auf den Pflichtteil anrechnen lassen. Die Übergangsvorschriften hinsichtlich der Verjährung folgen dem schon v...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 5. Änderung des Pflichtteilsentziehungsrechts

Rz. 7 Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes wurden die §§ 2333 bis 2335 in eine Vorschrift zusammengefasst. Ferner wurde der Kreis der betroffenen Personen erweitert, bei denen ein Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten zur Pflichtteilsentziehung berechtigt.[6] Der Pflichtteilsentziehungsgrund des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels des Pflich...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / a) Allgemeines

Rz. 3 Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, so gilt gem. § 1953 Abs. 1 BGB der Anfall der Erbschaft an den Erben als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt dann gem. § 1953 Abs. 2 BGB demjenigen zu, der erben würde, wenn der Ausschlagende den Erbfall nicht erlebt hätte. Dem Ausschlagenden steht aber ein ihm zugewandtes Vorausvermächtnis zu, wenn es nicht mitausgeschlagen wurde und...mehr

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§ 3 Der Miterbe / m) Vertragliche Vereinbarung zur Ausgleichung zwischen künftigen gesetzlichen Erben

Rz. 591 Für Verträge, die unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen werden, verlangt § 311b Abs. 5 BGB die notarielle Beurkundung. Unter diese Vorschrift fallen über den Wortlaut der Norm hinaus auch Anrechnungs- und Ausgleichungsverträge zwischen zukünftigen gesetzlichen Erben.[581]mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / 6. Gegenrechte des Beschenkten

Rz. 290 Der Beschenkte kann geltend machen, dass ihm für den Fall der Herausgabe ein Zurückbehaltungsrecht wegen erheblicher Verwendungen auf das Grundstück zusteht. Insoweit finden die Vorschriften der §§ 987 ff. BGB entsprechend Anwendung.[451] Ist der Beschenkte auch Pflichtteilsberechtigter, kann der Erbe nur die Herausgabe des Teils der Schenkung verlangen, der den Pflic...mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / e) Abdingbarkeit des Kürzungsrechtes nach § 2318 Abs. 1, Abs. 3 BGB

Rz. 99 Der Erblasser kann gem. § 2324 BGB eine von der Verteilung der Pflichtteilslasten im Innenverhältnis abweichende Anordnung treffen. Es ist nach einhelliger Ansicht möglich, das Kürzungsrecht des § 2318 Abs. 1 BGB durch den Erblasser abzubedingen.[214] Umstritten ist hingegen die Frage, ob der Erblasser auch das Kürzungsrecht des § 2318 Abs. 3 BGB abbedingen kann. So w...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / a) Allgemeines

Rz. 154 Der Auslegungsvertrag ist geeignet, Schwierigkeiten, die sich bei der Auslegung von Testamenten ergeben, gerade auch im Hinblick auf Prozessrisiken zu vermeiden. Eine Einigung kann sich auf alle erbrechtlichen Positionen beziehen, so z.B. die Erbenstellung, Vermächtnisansprüche, Pflichtteil etc. Der Auslegungsvertrag ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Er ste...mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / 2. Haftung im Innenverhältnis (§ 2148 BGB)

Rz. 78 Mit dem Vermächtnis beschwert ist grundsätzlich der Erbe oder der Vermächtnisnehmer im Falle eines Untervermächtnisses. Im Zweifel ist der Erbe beschwert. Zu beachten ist die Auslegungsregel des § 2148 BGB, wonach im Zweifel die Erben im Verhältnis ihrer Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert sind.[156] Der Erblasser...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / aa) Pflichtteilslast unter den Miterben

Rz. 126 Ausgangsnorm ist zunächst § 426 Abs. 1 BGB. Danach sind die Erben als Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für die Erbengemeinschaft greift jedoch die Sonderregelung der §§ 2032 ff. BGB ein. Nach den §§ 2047, 2038 Abs. 2, 748 BGB hat jeder Miterbe grundsätzlich die Pflichtteilslast nach dem...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / aa) Zugewinngemeinschaft

Rz. 82 Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich zu seiner erbrechtlichen Quote ein weiteres Viertel gem. § 1371 Abs. 1 BGB.[101] Die quotale Erhöhung um ein Viertel findet pauschal statt und unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde (erbrechtliche Lösung). Rz. 83 Hinweis Hat der vers...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / a) Materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB

Rz. 156 Damit die Abkömmlinge des Erblassers die Möglichkeit haben, das ihnen zustehende Recht auf Ausgleichung auch geltend zu machen, steht ihnen ein besonderer Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB zu. Danach ist jeder Miterbe verpflichtet, Auskunft über Zuwendungen zu erteilen, die nach den §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtig sein könnten. Auskunftsberechtigt sind grundsätzl...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / 8. Muster

Rz. 292 Muster 2.18: Klage des Erbvertrags-Erben auf Herausgabe eines Grundstücks Muster 2.18: Klage des Erbvertrags-Erben auf Herausgabe eines Grundstücks Landgericht Zivilkammer _________________________ Klage [456] des Herrn _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigte: _________________________ gegen Frau _________________________ – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: _...mehr

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§ 8 Aktiv- und Passivprozes... / 5. Besonderheit: Insolvenz und Testamentsvollstreckung

Rz. 61 Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse.[131] Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubi...mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / f) Zuständigkeit bei Annahme- und Ausschlagungserklärungen, Art. 13 EU-ErbVO

Rz. 139 Hinsichtlich der Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils sieht Art. 13 EU-ErbVO einen besonderen Gerichtsstand vor. Flankiert wird die Regelung des Art. 13 EU-ErbVO von der Bestimmung des Art. 28 EU-ErbVO, wonach hinsichtlich der Formgültigkeit einer solchen Erklärung auch die lex fori des nach Ar...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / aa) Allgemeines

Rz. 204 Vorzugsweise macht der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) geltend, wenn die Aussicht auf einen Zahlungsanspruch besteht oder sich ansonsten Verjährungsprobleme stellen könnten. Da der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich keine Kenntnis über den Bestand und den Wert des Nachlasses hat, ist ihm der Weg über die Stufenklage gest...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / (3) Auskunftserteilung durch den Beklagten nach Rechtshängigkeit

Rz. 214 Strittig ist in der Rechtsprechung, wie der Kläger zu verfahren hat, wenn der Beklagte die geforderte Auskunft nach Erhebung der Stufenklage erteilt, bevor über den Antrag verhandelt und entschieden wurde. Es stellt sich insoweit die Frage, ob der Kläger die erste Stufe des Rechtsstreites gem. § 91a ZPO für erledigt erklären kann. Nach Ansicht des BGH ist dem Kläger ...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / e) Beeinträchtigungsabsicht

Rz. 275 Der Erblasser muss in der Absicht gehandelt haben, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Der Begriff der Beeinträchtigungsabsicht wird heute im untechnischen Sinne verstanden.[413] Es genügt das Bewusstsein des Erblassers, durch die Schenkung die Erwerbsaussichten des Vertragserben zu schmälern und die Billigung dieser Folge. Bewusstsein und Billigung sind letztlich i...mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / 8. Klage auf Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes gegenüber dem Beschenkten, § 2288 Abs. 2 S. 2 BGB

Rz. 215 Ist der Beschenkte freiwillig nicht bereit, den Gegenstand an den Vermächtnisnehmer herauszugeben, muss der Bedachte auf Herausgabe klagen. Bei Grundstücken muss er zusätzlich auf Auflassung (§ 925 BGB) und Abgabe der Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) klagen. (Muster für Klage auf Auflassung und Herausgabe vgl. § 2 Rdn 294). Hinweis Ist der Beschenkte selbst pflichttei...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 4. Antrag auf Pfändung

Rz. 293 Die Pfändung des vertraglich anerkannten bzw. rechtshängigen Pflichtteilsanspruches erfolgt nach den Bestimmungen, die für die Pfändung gewöhnlicher Geldforderungen geltend (§§ 828 ff. ZPO.) Der Pfändungsgläubiger muss das Anerkenntnis oder die Rechtshängigkeit des zu pfändenden Anspruches darlegen. Ein Nachweis derselben ist nicht erforderlich. Drittschuldner ist, a...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / (5) Berufung über das Teilurteil

Rz. 216 Für jedes im Rahmen einer Stufenklage ergangene Teilurteil ist grundsätzlich eine Berufungsfähigkeit gegeben. Gemäß § 537 ZPO darf die Berufungsinstanz grundsätzlich nur über den das Teilurteil betreffenden Sachverhalt entscheiden. Ist der Beklagte zur Auskunft verurteilt worden, dann darf in der nächsten Instanz nur über den Auskunftsanspruch entschieden werden, da ...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / (4) Zur Rechtskraftwirkung des Teilurteils

Rz. 215 Ist der Beklagte in der ersten Stufe zur Erteilung der Auskunft verurteilt worden, stellt sich die Frage, inwieweit der Beklagte in den nächsten Stufen hiergegen weitere Einwendungen vortragen kann. Befindet sich das Verfahren in der zweiten Stufe zur Entscheidung über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, dann geht es in dieser Stufe nur um die Frage, ob der...mehr

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§ 4 Ansprüche des Erben – V... / 1. Materielles Recht

Rz. 15 Ob der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat, muss durch Auslegung der letztwilligen Verfügung unter Heranziehung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze ermittelt werden. Dabei kommt – insbesondere bei privatschriftlichen Testamenten – dem Wortlaut keine entscheidende Bedeutung zu.[16] Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft setzt nicht voraus, dass der ...mehr

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§ 3 Der Miterbe / bb) Ergänzungspflichtteilsansprüche einzelner Miterben gegen andere Miterben (§ 2326 BGB)

Rz. 390 BGH und LG Köln: Ein Miterbe kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen einen anderen Miterben nur im Rahmen einer Erbauseinandersetzung geltend machen, wozu der Bestand des gesamten Nachlasses darzulegen ist. [395] LG Köln a.a.O.: Zitat … Der Ergänzungsanspruch besteht nur, soweit der Wert des Erbteils dahinter zurückbleibt; dieser ist mithin abzuziehen. … Schuldner...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / d) Genehmigungsbedürftige Geschäfte

Rz. 123 Im Zusammenhang mit besonders wichtigen oder riskanten Geschäften bedarf es zur Legitimation des gesetzlichen Vertreters einer gesonderten gerichtlichen Genehmigung. § 1643 BGB ist zwingendes Recht, wobei ein Elternteil den dort genannten Beschränkungen aber nur unterliegt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen auftritt. Davon ist etwa dann nicht ausz...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / b) Lösung nach österreichischem Recht

Da Susi als Tochter der Lebensgefährtin des Verstorbenen auch nach österreichischem Recht keine gesetzliche Erbin ist, steht ihr grundsätzlich kein erbrechtlicher Anspruch zu. Nach neuer Rechtslage kann sie jedoch als "nahestehende Person" iSd § 677 ABGB nF angesehen werden. Das sogenannte Pflegevermächtnis bringt mit dem ErbRÄG 2015 eine der wichtigsten Neuerungen im österre...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung in... / 1. Voraussetzungen

Rz. 66 Die zwangsweise Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung richtet sich nach § 889 ZPO. Eine Voraussetzung ist zunächst, dass der Schuldner zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht verurteilt worden ist. Dabei gilt jedoch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nach Terminierung durch das Vollstreckungsgericht noch nicht als eigentliche...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / c) Form und Voraussetzung des Erbverzichts

Rz. 44 Gemäß § 2348 BGB bedarf sowohl der Erbverzichtsvertrag als auch der Pflichtteilsverzichtsvertrag der notariellen Beurkundung. Das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft, i.d.R. der Abfindungsvertrag, bedarf nach h.M. entsprechend § 2348 BGB der notariellen Form. Ist dieses wegen Formmangels nichtig, wird es durch den formgerecht erklärten Erb- oder Pflichtteilsverzic...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / bb) Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs

Rz. 165 Die Erben sind zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet. Sie müssen über sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses Auskunft erteilen.[308] Zweck des Auskunftsanspruchs ist das Offenlegen der Berechnungsfaktoren.[309] In der Praxis hat sich der Wortlaut der Vorschrift, dafür als zu eng erwiesen, so dass die Rechtsprechung den Anwendungsbereich des §...mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / 7. Klage auf Beschaffung bzw. Beseitigung von Belastungen, § 2288 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB

Rz. 213 Anders als der Anspruch der vertragsmäßigen Erben nach § 2287 BGB ist der vertragsmäßige Vermächtnisnehmer nicht nur gegen rechtliche, sondern auch gegen tatsächliche Beeinträchtigungen geschützt. Der Vermächtnisnehmer kann daher von den Erben Verschaffung des Gegenstandes oder die Beseitigung der Belastungen verlangen. Für die Frage, ob dem Vermächtnisnehmer bspw. d...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / dd) Motivirrtum

Rz. 169 Gemäß § 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist ein Motivirrtum gegeben, wenn der Erblasser durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands zu seiner Verfügung bestimmt worden ist. Im Gegensatz zu einer Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB handelt es sich bei einem Motivirrtum grundsätzlich hinsichtlich jeden Beweggrundes um einen beachtlich...mehr