Rz. 3

Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, so gilt gem. § 1953 Abs. 1 BGB der Anfall der Erbschaft an den Erben als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt dann gem. § 1953 Abs. 2 BGB demjenigen zu, der erben würde, wenn der Ausschlagende den Erbfall nicht erlebt hätte. Dem Ausschlagenden steht aber ein ihm zugewandtes Vorausvermächtnis zu, wenn es nicht mitausgeschlagen wurde und es nicht unter der Bedingung der Erbschaftsannahme stand.

 

Rz. 4

 

Hinweis

Die Ausschlagung hat erhebliche pflichtteilsrechtliche Relevanz. Grundsätzlich verliert der Erbe durch die Ausschlagung auch sein Pflichtteilsrecht. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei der Ausschlagungsmöglichkeit nach §§ 2306 Abs. 1, 2307 BGB, also im Fall der testamentarischen Erb- oder Vermächtniseinsetzung bei Beschwerung durch Anordnung von z.B. Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbfolgeregelung, oder bei § 1371 Abs. 3 BGB, der es dem überlebenden Ehegatten ermöglicht, zwischen der Annahme der Erbschaft und Geltendmachung von Pflichtteil und Zugewinnausgleich zu wählen, kann eine taktische Ausschlagung sinnvoll oder sogar geboten sein.

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