Rz. 154

Der Auslegungsvertrag ist geeignet, Schwierigkeiten, die sich bei der Auslegung von Testamenten ergeben, gerade auch im Hinblick auf Prozessrisiken zu vermeiden. Eine Einigung kann sich auf alle erbrechtlichen Positionen beziehen, so z.B. die Erbenstellung, Vermächtnisansprüche, Pflichtteil etc. Der Auslegungsvertrag ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Er stellt einen Vertrag eigener Art dar, §§ 305, 2371 BGB,[217] und ist zugleich ein Vergleich im Sinn des § 779 BGB.

 

Rz. 155

 

Hinweis

Ein Auslegungsvertrag ist nur dann sinnvoll, wenn alle erbrechtlich Beteiligten miteinbezogen werden, da nur die Beteiligten an das Auslegungsergebnis gebunden sind.

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