Rz. 215

Ist der Beklagte in der ersten Stufe zur Erteilung der Auskunft verurteilt worden, stellt sich die Frage, inwieweit der Beklagte in den nächsten Stufen hiergegen weitere Einwendungen vortragen kann. Befindet sich das Verfahren in der zweiten Stufe zur Entscheidung über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, dann geht es in dieser Stufe nur um die Frage, ob der Beklagte die Auskunft sorgfältig und vollständig erteilt hat. An dieser Stelle sind Einwendungen gegen den Auskunftsanspruch nicht zulässig.[410] Befindet sich das Verfahren allerdings in der letzten Stufe im Leistungsantrag, dann entfaltet ein Teilurteil bzgl. Auskunftserteilung keine Rechtskraftwirkung. Der Beklagte kann also an dieser Stelle noch Einwendungen gegen die Pflichtteilsberechtigung des Klägers vorbringen.[411]

[410] BGH WM 1975, 1086.
[411] BGHZ 107, 236; BGHZ 135, 178.

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