Rz. 128

Die Übergangsvorschriften[186] sind lediglich hinsichtlich der nachträglichen Ausgleichung bzw. Anrechnung überraschend: Der Erblasser kann alle Zuwendungen und Schenkungen, die er jemals, also auch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemacht hat, nachträglich auf den Pflichtteil anrechnen lassen. Die Übergangsvorschriften hinsichtlich der Verjährung folgen dem schon vom Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 bekannten Muster. Sie wurden Art. 229 als § 23 EGBGB angefügt. Diese Vorschriften lauten:

Zitat

§ 23 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts

(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1.1.2010 geltenden Fassung sind auf die an diesem Tag bestehenden und nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1.1.2010 geltenden Fassung, wenn bei Anwendung dieser Vorschriften die Verjährung früher vollendet wird als bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften nach Satz 1.

(2) Bestimmen sich der Beginn und die Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1.1.2010 geltenden Fassung, beginnt die Frist nicht vor dem 1.1.2010. Läuft die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1.1.2010 geltenden Fassung bestimmte Verjährungsfrist früher ab als die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.1.2010 geltenden Fassung, ist die Verjährung mit Ablauf der Frist nach den vor dem 1.1.2010 geltenden Vorschriften vollendet.

(3) Die Hemmung der Verjährung bestimmt sich für den Zeitraum vor dem 1.1.2010 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.

(4) Im Übrigen gelten für Erbfälle vor dem 1.1.2010 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1.1.2010 geltenden Fassung. Für Erbfälle seit dem 1.1.2010 gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1.1.2010 geltenden Fassung, unabhängig davon, ob an Ereignisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften angeknüpft wird.

[186] Dazu ausführlich: Bonefeld/Lange/Kroiß, Die Erbrechtsreform.

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