Rz. 389

Für die Frage, ob den verbleibenden Erben ein Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil zusteht, ist nunmehr die neue – höhere – Beteiligungsquote entscheidend.

 

Hinweis

Deshalb ist vor der Abschichtung zu klären, inwieweit Zusatzpflichtteilsansprüche gem. § 2305 BGB bestehen könnten, zumal für den Pflichtteilsanspruch einerseits und das Auseinandersetzungsguthaben (Abfindungsbetrag) andererseits in Bezug auf Bestand und Wert des Nachlasses unterschiedliche Stichtage maßgebend sind:

Für den Pflichtteil der Tag des Erbfalls (§ 2311 BGB),
Für das Auseinandersetzungsguthaben der Tag der Ermittlung des Wertes der erbrechtlichen Beteiligung, weil hier eine dingliche Beteiligung aufgelöst wird.

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