Rz. 66

Die zwangsweise Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung richtet sich nach § 889 ZPO.

Eine Voraussetzung ist zunächst, dass der Schuldner zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht verurteilt worden ist. Dabei gilt jedoch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nach Terminierung durch das Vollstreckungsgericht noch nicht als eigentliche Zwangsvollstreckung. Es ist dann nach § 889 Abs. 2 ZPO vorzugehen.

 

Rz. 67

Muster 11.11: Antrag auf Bestimmung eines Termins zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO

 

Muster 11.11: Antrag auf Bestimmung eines Termins zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO

An das

Amtsgericht

– Vollstreckungsgericht –

In der Zwangsvollstreckungssache

Willi Meier ./. Peter Müller

Az. _________________________

überreiche ich die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 23.4.2016 nebst Zustellungsbescheinigung, wonach der Antragsgegner und Schuldner zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung verurteilt wurde.

Namens und in Vollmacht des Antragstellers und Gläubigers beantrage ich,

einen Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO zu bestimmen.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 68

In erbrechtlicher Hinsicht kommen insbesondere die Vorschriften[82]

§§ 259, 260 BGB,
§ 666 BGB (Auskunftsanspruch gegen Beauftragten),
§ 681 BGB (Auskunftsanspruch gegen Geschäftsführer ohne Auftrag),
§ 713 BGB (Auskunftsanspruch gegen geschäftsführenden Gesellschafter),
§ 1379 BGB (Auskunftsanspruch gegen Ehegatten),
§ 1978 BGB (Auskunftsanspruch gegen Erben),
§§ 2018, 2027, 2028 BGB (Auskunftsanspruch gegen Erbschaftsbesitzer),
§ 2057 BGB (Auskunftsanspruch über Zuwendungen gegen Erben),
§§ 2127, 2130 BGB (Auskunftsanspruch gegen Vorerben),
§ 2218 BGB (Auskunftsanspruch gegen Testamentsvollstrecker),
§ 2314 BGB (Auskunftsanspruch gegen Erben wegen Pflichtteil),
§ 2362 BGB (Auskunftsanspruch gegen denjenigen, der unrichtigen Erbschein hat),
§ 2374 BGB (Auskunftsanspruch gegen Erbschaftskäufer)

in Betracht.

 

Rz. 69

Das Urteil muss nicht notwendigerweise rechtskräftig sein. Ein vorläufig vollstreckbares Urteil ist ausreichend, wobei allerdings im Urteil die Fassung der eidesstattlichen Versicherung festgelegt sein sollte.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt in den Fällen, in denen der Schuldner nicht freiwillig nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

 

Rz. 70

Bei freiwilliger Erfüllung ist die eidesstattliche Versicherung vor dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §§ 361, 413 FamFG abzugeben. Zuständig ist dann der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 1b RPflG.

Kommt es nicht zur freiwilligen Abgabe, so muss der Gläubiger auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung klagen und nach § 889 ZPO die Zwangsvollstreckung betreiben. Die freiwillige Abgabe nach Verurteilung richtet sich nicht mehr nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

 

Rz. 71

Nach ergangenem Urteil richtet sich die Zwangsvollstreckung ausschließlich nach § 889 Abs. 1 ZPO, wobei ein Antrag entweder des Gläubigers oder aber des Schuldners zur freiwilligen Abgabe auf Bestimmung eines Termins erforderlich ist.

Der Antrag ist zusammen mit dem Titel beim Vollstreckungsgericht einzureichen. Anschließend bestimmt der Rechtspfleger gem. § 20 Nr. 17 RPflG einen Termin, zu dem der Schuldner geladen wird.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 13 ZPO, so dass das Wohnsitzgericht des Schuldners zuständig ist. Hat der Schuldner keinen Wohnsitz, so gilt § 16 ZPO.

[82] Zu den Auskunftsansprüchen im Erbrecht insbesondere die Übersicht: Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, AnwF Erbrecht, § 9 Rn 131.

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