Rz. 99

Der Erblasser kann gem. § 2324 BGB eine von der Verteilung der Pflichtteilslasten im Innenverhältnis abweichende Anordnung treffen. Es ist nach einhelliger Ansicht möglich, das Kürzungsrecht des § 2318 Abs. 1 BGB durch den Erblasser abzubedingen.[214] Umstritten ist hingegen die Frage, ob der Erblasser auch das Kürzungsrecht des § 2318 Abs. 3 BGB abbedingen kann. So wird dies von einem Teil der Literatur[215] mit der Begründung bejaht, dass der Erblasser nach dem Grundsatz des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB das Recht hat, den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten auch über seinen Pflichtteil hinaus zu belasten. Deshalb soll es dem Erblasser auch möglich sein, das Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 3 BGB abzubedingen. Die Gegenansicht[216] verneint einen Ausschluss des Kürzungsrechts nach § 2318 Abs. 2, Abs. 3 BGB. Begründet wird dies einerseits mit dem Wortlaut der Vorschrift und andererseits damit, dass der Erbe zum Zeitpunkt der Ausschlagungsmöglichkeit die Folgen des Ausschlusses wirtschaftlich nicht einschätzen kann.[217]

[214] MüKo/Lange, § 2318 Rn 1.
[215] Kipp/Coing, § 12 Abs. 2d; RGRK/Johannsen, § 2318 Rn 9; Planck/Greiff, BGB 1928, § 2318 Anm. 5.
[216] MüKo/Lange, § 2324 Rn 2; Soergel/Dieckmann, § 2318 Rn 5.
[217] V. Olshausen, FamRZ 1986, 524, 526 Fn 16.

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