Rz. 216

Für jedes im Rahmen einer Stufenklage ergangene Teilurteil ist grundsätzlich eine Berufungsfähigkeit gegeben. Gemäß § 537 ZPO darf die Berufungsinstanz grundsätzlich nur über den das Teilurteil betreffenden Sachverhalt entscheiden. Ist der Beklagte zur Auskunft verurteilt worden, dann darf in der nächsten Instanz nur über den Auskunftsanspruch entschieden werden, da die weiteren Stufen noch in der ersten Instanz anhängig sind.[412] Hält das Instanzgericht die Auskunftsklage für unbegründet, weil der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichtes den Auskunftsanspruch erfüllt hat, dann kann das Gericht die Auskunftsklage abweisen und den Fortgang des Verfahrens dem erstinstanzlichen Gericht überlassen. Hält das Berufungsgericht aber den Auskunftsanspruch deshalb für unbegründet, weil es der Ansicht ist, dass es dem Kläger an einer Pflichtteilsberechtigung mangelt, es also dem Leistungsantrag an einer Grundlage fehlt, darf das Berufungsgericht in einem solchen Fall die Klage insgesamt abweisen.[413] Begründet wird dies damit, dass eine Zurückverweisung bzgl. der weiteren Stufen in diesem Fall nicht prozessökonomisch und lediglich eine Formsache wäre.[414]

[413] Zöller/Greger, § 254 Rn 14.
[414] BGHZ 94, 268; BGHZ 30, 213.

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