Rz. 390

BGH und LG Köln: Ein Miterbe kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen einen anderen Miterben nur im Rahmen einer Erbauseinandersetzung geltend machen, wozu der Bestand des gesamten Nachlasses darzulegen ist.[395]

LG Köln a.a.O.:

Zitat

… Der Ergänzungsanspruch besteht nur, soweit der Wert des Erbteils dahinter zurückbleibt; dieser ist mithin abzuziehen. …

Schuldner sind die Miterben. Da die Kläger selbst Miterben sind, wird der Anspruch im Rahmen der Erbauseinandersetzung geltend gemacht (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB § 2315 Rn 5). …

 

Hinweis

Während der Anspruch auf Erbauseinandersetzung nicht verjährt (§§ 2042 Abs. 2, 758 BGB), unterliegt der Pflichtteilsergänzungsanspruch der dreijährigen Verjährung (§ 2332 BGB).

 

Rz. 391

Zur Nichtverjährbarkeit des Erbteilungsanspruchs §§ 2042 Abs. 2, 758 BGB:

Allerdings können sich in Bezug auf die Verjährung insofern Probleme ergeben, wenn ein Miterbe im Besitz des ganzen Nachlasses ist und der Erbschaftsanspruch auf Herausgabe gegen ihn der 30-jährigen Verjährung unterliegt. Die in einem solchen Fall eingetretene Verjährung würde dem Auseinandersetzungsanspruch den Boden entziehen.[396]

 

Rz. 392

Gem. § 2326 S. 2 BGB besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Miterben gegen einen anderen Miterben nur, soweit das dem Ergänzungsberechtigten zustehende Auseinandersetzungsguthaben bei der Erbteilung nicht ausreicht.

Deshalb kann ein solcher Ergänzungsanspruch nach der Rspr. nur im Rahmen der Erbteilung geltend gemacht werden, weil andernfalls die Voraussetzungen des § 2326 S. 2 BGB nicht festgestellt werden können.

Auch hier ist nach der Anwachsung die neue Beteiligungsquote maßgebend.

 

Hinweis

Auch bei in Betracht kommenden Pflichtteilsergänzungsansprüchen eines Miterben gegen einen anderen Miterben ist ein solcher Anspruch vor der Abschichtung zu prüfen.

Zu beachten ist weiterhin, dass für den Pflichtteilsanspruch einerseits und das Auseinandersetzungsguthaben (Abfindungsbetrag) andererseits in Bezug auf Bestand und Wert des Nachlasses unterschiedliche Stichtage maßgebend sind:

Für den Pflichtteil der Tag des Erbfalls (§ 2311 BGB),
Für das Auseinandersetzungsguthaben der Tag der Ermittlung des Wertes der erbrechtlichen Beteiligung, weil hier eine dingliche Beteiligung aufgelöst wird.
[395] BGH FamRZ 2007, 723 = ZEV 2007, 280; RGZ 84, 204, 207; LG Köln, Urt. v. 15.2.2011 – 30 O 173/08, BeckRS 2011, 05480.); Erman/Schlüter, BGB § 2325 Rn 2; Staudinger/Olshausen, § 2325 Rn 83 f.
[396] Thüringer OLG ErbR 2008, 30.

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