Rz. 290
Der Beschenkte kann geltend machen, dass ihm für den Fall der Herausgabe ein Zurückbehaltungsrecht wegen erheblicher Verwendungen auf das Grundstück zusteht. Insoweit finden die Vorschriften der §§ 987 ff. BGB entsprechend Anwendung.[451]
Ist der Beschenkte auch Pflichtteilsberechtigter, kann der Erbe nur die Herausgabe des Teils der Schenkung verlangen, der den Pflichtteil des Beschenkten übersteigt.[452]
Maßgeblich bei einer Wertberechnung sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Erbfalles.
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