Rz. 82

Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich zu seiner erbrechtlichen Quote ein weiteres Viertel gem. § 1371 Abs. 1 BGB.[101] Die quotale Erhöhung um ein Viertel findet pauschal statt und unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde (erbrechtliche Lösung).

 

Rz. 83

 

Hinweis

Hat der verstorbene Ehegatte einen hohen Zugewinn erzielt, kann es für den überlebenden Ehegatten sinnvoll sein, eine "taktische Ausschlagung" vorzunehmen. Dieser kann die Erbschaft ausschlagen gem. §§ 1931 Abs. 3, 1373 ff. BGB, den konkreten Zugewinnausgleich und zusätzlich den "kleinen Pflichtteil" gem. § 1371 Abs. 3 BGB von einem Achtel geltend machen (güterrechtliche Lösung). Zu beachten ist, dass der Zugewinnausgleich als Nachlassverbindlichkeit vor Berechnung des Pflichtteilsanspruchs vom Nachlass abzuziehen ist.[102]

 

Rz. 84

Versterben beide Ehegatten gleichzeitig, entsteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht, da gem. § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB der Zugewinnausgleich nur vererblich und übertragbar ist, wenn er zuvor entstanden war.[103]

[101] Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft wurde mit Wirkung zum 1.7.1958 eingeführt. Er gilt rückwirkend auch für zuvor geschlossene Ehen, es sei denn ein Ehegatte hat bis zum 31.12.1961 durch einseitige Erklärung gegenüber dem Amtsgericht den Eintritt der Zugewinngemeinschaft abgelehnt (vgl. Art. 8 Gleichberechtigungsgesetz v. 18.6.1957).
[102] BGH NJW 1962, 1719.
[103] BGHZ 72, 85.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge