Rz. 156

Damit die Abkömmlinge des Erblassers die Möglichkeit haben, das ihnen zustehende Recht auf Ausgleichung auch geltend zu machen, steht ihnen ein besonderer Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB zu. Danach ist jeder Miterbe verpflichtet, Auskunft über Zuwendungen zu erteilen, die nach den §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtig sein könnten. Auskunftsberechtigt sind grundsätzlich nur Abkömmlinge, die gesetzliche Erben sind, oder die i.S.v. § 2052 BGB testamentarisch auf ihre gesetzliche Erbquote eingesetzt wurden.

Der Auskunftsanspruch steht aber auch demjenigen pflichtteilsberechtigten Abkömmling zu, der nicht Erbe geworden ist. Er benötigt für die Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs nach § 2316 BGB ebenfalls Kenntnis über erfolgte ausgleichungspflichtige Vorempfänge. Darüber hinaus hat auch der Testamentsvollstrecker, der mit der Auseinandersetzung beauftragt ist, einen Anspruch auf Auskunftserteilung gem. § 2057 BGB.

Jeder Miterbe, der zu den ausgleichspflichtigen Personen gehört und jeder pflichtteilsberechtigte Abkömmling ist auskunftspflichtig hinsichtlich aller möglicherweise unter § 2050 BGB fallenden Zuwendungen.[283] Auskunft zu erteilen ist über den Wert des empfangenen Gegenstands, den Zeitpunkt der Zuwendung und mögliche Anordnungen des Erblassers, die im Zusammenhang mit der Zuwendung erfolgten.[284]

 

Hinweis

Über lebzeitige, auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen ist der Pflichtteilsberechtigte dem Erben in entsprechender Anwendung von § 2057 BGB auskunftspflichtig.[285]

[283] OLG Nürnberg NJW 1957, 1482.
[284] BayObLG OLGE 37, 253.
[285] OLG Koblenz MDR 2016, 208; a.A. OLG München ErbR 2014, 290.

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