Rz. 172

Zunächst muss der Gläubiger in seinem Arrestgesuch nach § 920 ZPO schlüssig einen Arrestanspruch gem. § 916 ZPO und einen Arrestgrund gem. §§ 917, 918 ZPO darlegen und glaubhaft machen (vgl. § 920 Abs. 2 ZPO). Bei dem Gesuch ist besonders darauf zu achten, dass der geforderte Geldbetrag bzw. Geldwert wegen § 923 ZPO genau zu beziffern ist. Ansonsten genügt für die Zulässigkeit des Antrags das bloße Behaupten des Anspruchs.

Ein Arrestgrund ist gegeben, wenn gem. § 917 Abs. 1 ZPO objektiv zu besorgen ist, dass ohne die Verhängung eines Arrestes die künftige Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs entweder vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert werden würde.

 

Beispiel

Der Erbe will sich mit dem kompletten Vermögen in das Ausland absetzen, um nicht den Pflichtteil auszahlen zu müssen.

 

Rz. 173

Allerdings kann kein Arrest erfolgreich durchgesetzt werden, wenn z.B. zu befürchten ist, dass weitere Pflichtteilsberechtigte zuvorkommen.

Das Arrestgesuch kann entweder beim zuständigen Gericht der Hauptsache oder aber beim Amtsgericht der belegenen Sache gem. §§ 919, 943 ff., 802 ZPO eingereicht werden.

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