Rz. 4

Nach § 2306 Abs. 1 BGB n.F. kann ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter, der durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, das Erbe ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen und zwar in Abweichung zu der früheren Regelung unabhängig davon, ob der beschwerte pflichtteilsberechtigte Erbe einen Erbteil erhalten hat, der die Hälfte seiner gesetzlichen Erbquote übersteigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge